Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Banken sind künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünschen des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Er hat einen Anspruch auf Herausgabe desselben. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig, muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.
Außerdem wurde die kurze Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapierdienstleistungen gestrichen (§ 37a WPHG). Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren ab Kenntnis der Falschberatung.
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