Schiffsfonds

Auch die Zeichner von Schiffsfonds müssen nun um ihr Geld bangen: Bereits einige Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden, da die Fracht- und Charterraten erheblich gesunken sind. Weitere Insolvenzen drohen. Die Anleger haben daher mit einem Totalverlust zu rechnen. Anleger, denen die Schiffsfondsbeteiligung als sichere Anlage verkauft und dabei ein Totalverlustrisiko verschwiegen wurde, sollten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen anwaltlich prüfen lassen. Das Verschweigen außergewöhnlich langer Laufzeiten, einer negativen Leistungsbilanz der Initiatoren oder einer hohen Fremdkapitalquote stellt einen Beratungsfehler dar, der den Anleger zum Schadensersatz berechtigt. Auch über die Risiken, die daraus erwachsen, dass nur ein Schiff finanziert werden soll, muss ein Anleger vorher aufgeklärt werden. Andernfalls stellt auch dies einen Beratungsfehler dar. Auf dem Hansaforum am 12.11.2009 kamen interessante Zahlen zutage: von 1.371 Schiffsfonds leisten 935 keine Auszahlungen. Rechtsanwalt Mattil referierte auf der Veranstaltung zu zwei aktuellen Urteilen, die gegen Treuhandgesellschaften im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds ergangen sind.

Viele der Fonds verlangen von den Anlegern die Rückzahlung der an sie geleisteten „Ausschüttungen“. Die meisten Fondsgesellschaften praktizierten die gleiche Methode: Von dem eingeworbenen Anlegerkapital wurde ein gewisser Betrag beiseite gelegt, der an die Anleger ausgeschüttet wird. Über Jahre glauben die beteiligten Anleger auf diese Weise, dass der Fonds prospektgemäß verläuft und Renditen abwirft. In Wahrheit handelt es sich um rückzahlbare, sogenannte Entnahmen, also Auszahlungen aus dem eigenen Kapital. Die Rückforderung dieser Auszahlungen gelingt aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Sie sind als Anleger nicht automatisch verpflichtet, der Rückzahlungsaufforderung Folge zu leisten. Die entsprechenden Voraussetzungen sind zu prüfen und die Emittenten dazu aufzufordern, selbst einen Beitrag zur Sanierung der Fonds zu leisten. Auffällig ist, dass immer nur die Anleger zur Kasse gebeten werden.

Keine Rückforderung von Ausschüttungen bei Schiffsfonds (BGH-Grundsatzentscheidung vom 12.3.2013)

Wir vertreten Anleger ua der nachfolgenden Emittenten:

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