Kreditwiderruf; Widerruf von Verbraucherkreditverträgen

Zahlreiche Kreditinstitute haben in der Vergangenheit, insbesondere bei Kreditverträgen nach dem 01.11.2002, über das den Verbrauchern von gesetzes Wegen zustehende Widerrufsrecht nicht oder nicht fehlerfrei aufgeklärt. Im Falle der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können solche Kreditverträge widerrufen werden; sollte das Kreditinstitut gar nicht erst über das Widerrufsrecht belehrt haben, gilt vorgenanntes erst Recht.  Mit Hilfe des Widerrufs des Verbraucherkreditvertrages können hohe Vorfälligkeitsentschädigungen vermieden werden, da der Vertrag im Falle des berechtigten Widerrufs sofort (ex nunc) unwirksam und rückabzuwickeln ist. Dieses Vorgehen bietet sich für Privatleute immer dann an, wenn sie in der Hochzinsphase Kreditverträge geschlossen haben und die jährliche/monatliche Zinslast senken wollen. Hierdurch kann bares Geld gespart werden.

Auch bei Krediten, die durch eine Restschuldversicherung abgesichert wurden sowie bei sämtlichen Krediten die zweckgebunden zur Finanzierung (bspw. von Immobilien, Mobilien) abgeschlossen wurden, sollten insbesondere Privatkunden prüfen, ob ein Widerruf und damit eine Umfinanzierung möglich ist.

In diesen Fällen muss, wenn der Kreditvertrag noch nicht zurückgeführt wurde, die Anschlussfinanzierung gesichert sein, da der Kredit zurückzuzahlen ist.

 Des Weiteren eröffnet der Widerruf Verbrauchern auch die Möglichkeit sich von unliebsamen oder unliebsam gewordenen Investments zu lösen, wenn diese fremdfinanziert wurden und ein sog. Verbundgeschäft zu konstatieren ist. Der Anleger kann - so bei zahlreichen Fonds bereits geschehen - den Widerruf erklären, überträgt die Beteiligung an die finanzierende Bank und diese zahlt ihm seine Einlage abzgl. Ausschüttungen zurück; zudem kann der Anleger nicht mehr aus dem Kredit in Anspruch genommen werden; eine Anschlussfinanzierung ist hier nicht notwendig.

 Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt bereits zahlreiche Bankkunden, die gar nicht bzw. unzureichend über das Widerrufsrecht informiert wurden.

 Gerne können Sie auch direkt Kontakt zu Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski aufnehmen: borowski@mattil.de

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