Partnerfonds AG

Die in Form von 5 Beteiligungs-KGs konzipierten geschlossenen Fondsanlagen sind seit 2008 auf eine Aktiengesellschaft verschmolzen und die ursprünglichen Treugeber oder Direktkommanditisten damit Aktionäre geworden; mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten sind viele der Anleger nicht vertraut; die Kanzlei Mattil beschäftigt sich seit Jahren mit der Thematik des PartnerFonds und ist für Ihre Mandanten auf der Hauptversammlung aktiv.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligungen überwiegend in den Jahren 2004 und folgende vertrieben wurden, ist insbesondere die 10-jährige Höchstverjährung zu beachten; Anleger sollten diese taggenau 10 Jahre ab Zeichnung endende Frist unbedingt im Auge haben, da danach keine Ansprüche mehr durchsetzbar sind. Möglich ist eine Verjährungshemmung in erster Linie durch Güteantrag oder Klage. Wir beabsichtigen darüber hinaus im Hinblick auf die Unrichtigkeit von Prospektangaben ein Kapitalanlegermusterverfahren durchzuführen, an dem sich Anleger kostengünstig beteiligen und Ihre Ansprüche sichern können.

Entgegen den Ausführungen anderer Kollegen besteht auch nicht nur die Möglichkeit, gegen die beratenden Personen und/oder Institute vorzugehen – insbesondere sind nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten in der (Prospekt-)Verantwortung.

Gerne beraten wir Sie und leiten auch für Sie verjährungshemmende Maßnahmen ein.

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