Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 zu fremdfinanzierten Schrott-Immobilien (Az.: C - 350/03)

Das Urteil besagt, kurz zusammengefasst, das Folgende:

Die Richtlinie 85/577 EWG verbietet dem nationalen Recht nicht, dass der Darlehensnehmer den Kreditbetrag und die Zinsen im Fall eines Widerrufs an die Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nicht ohne den Immobilienkaufvertrag gewährt worden wäre.

Wenn allerdings der Darlehensnehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, müssen die Mitgliedstaaten (in diesem Fall Deutschland) dafür sorgen, dass die Risiken daraus nicht nur den Darlehensnehmer treffen, er also keine Zinsen an die Bank zahlen muss.

In der Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Ein Rechtsstreit ist bereits rechtskräftig abgeschlossen:
    In diesem Fall kommt eine Staatshaftung der BRD in Betracht, da das Haustürwiderrufsgesetz keine entsprechende Regelung (Nichtschuld der Zinsen) vorsah.

  • Noch anhängiger Rechtsstreit:
    Die Gerichte sind verpflichtet, die Richtlinie und damit das Urteil vom 25.10.2005 zu beachten und im Rahmen ihres Urteils anzuwenden, notfalls auch gegen die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes. Ein Landgericht, Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof müssen also in einem anstehenden Urteil entscheiden, dass der Darlehensnehmer an die Bank keine Zinsen zu zahlen hat.

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