Schadensersatzklagen gegen Berater

Ein Berater haftet gegenüber seinem Klienten auf Schadensersatz, wenn er es unterlässt, sich über alle Aspekte und Hintergründe einer Kapitalanlage zu informieren.

Er muss dabei eigene Recherchen anstellen und darf nicht eine Geldanlage unter Hinweis darauf empfehlen, dass er sich auf die Vertrags-/Prospektunterlagen verlassen habe. Vielmehr muss er alle Unterlagen auf Plausibilität überprüfen und gegebenenfalls Rückfragen anstellen. Ein Steuerberater wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 600.000,00 an einen Mandanten verurteilt, der das Geld in Börsengeschäfte angelegt hatte. Die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters hat den Schaden in voller Höhe beglichen.

Darüber hinaus hat der Vermittler den Anleger auch über die negative Presseberichterstattung hinsichtlich der von ihm vermittelten Kapitalanlage aufzuklären.

Zum Thema "Berater-Vermittlerhaftung siehe auch unter Veröffentlichungen.

Vermittler/Berater haften ihren Kunden gegenüber drei Jahre, wobei die drei Jahre erst zu laufen beginnen, wenn der Kunde Kenntnis von der Pflichtverletzung und dem Schaden hat (eine Ausnahme gilt bei Wertpapieren. Dort beginnt die 3-jährige Frist bereits mit der Pflichtverletzung, ohne Kenntnis des Anlegers). Die Verjährung von Ansprüchen gegen Dienstleister erscheint im Hinblick auf die Regelung zur Verjährung von Prospektherausgebern als ungerecht. Gegenüber Prospektverantwortlichen kann der Anleger nur Prospekthaftungsanprüche geltend machen, wenn er die Anteile bzw. Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten ab Vertriebsstart bzw. Veröffentlichung des Prospekts erworben hat! Anleger, die sich nach mehr als sechs Monaten beteiligen, haben überhaupt keine Prospekthaftungsanprüche. Die Vermittler/Berater haften aber noch drei Jahre.

Die Kanzlei hat sich im Frühjahr 2007 an das Bundesfinanzministerium gewandt und gefordert, dass die kurze Prospekthaftung auf den Prüfstand gestellt und gesetzlich überarbeitet wird. In keinem anderen europäischen Staat gibt es eine vergleichbar kurze Verjährung. Das Bundesfinanzministerium sieht aber keinen Handlungsbedarf.

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