AIFM (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds)

Der Diskussionsentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM Umsetzungsgesetz) liegt nun vor. Das Investmentgesetz soll aufgehoben und durch das KAGB (Kapitalanlagengesetzbuch) ersetzt werden. Das KAGB soll außer den geschlossenen Fonds künftig auch alle bisher nach dem Investmentgesetz erfassten Fonds regulieren. Das sind alle Arten von Investmentvermögen. Dazu gehören sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) als auch alternative Investmentfonds (AIF). Der Gesetzentwurf unterscheidet offene und geschlossene Investmentvermögen. Bei offenen Investmentvermögen haben Anleger mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile; alle anderen Investmentvermögen gelten als geschlossen.

Die bisherige Kapitalanlagegesellschaft des Investmentgesetzes ist künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Verwahrstelle bezeichnet die bisherige Depotbank im Sinne des Investmentgesetzes.
Für geschlossene inländische Investmentvermögen können künftig die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die Investmentkommanditgesellschaft genutzt werden. Für die geschlossenen Publikums AIF wird ein Katalog zulässiger Fondsarten definiert (Grundstücke, Schiffe, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Beteiligungen an Projektgesellschaften im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften und der Erwerb von Anteilen an anderen inländischen geschlossenen Fonds). Die Investition in Private Equity Fonds kann nur mittelbar über die Beteiligung an Spezialfonds erfolgen. Außerdem dürfen geschlossene Publikums AIF auch Finanzinstrumente erwerben.

Wenn der Fonds nur ein Objekt erwirbt, ist eine Beteiligung erst ab 50.000,00 € zulässig. Bei Mehrobjektfonds (Beteiligung auch unter 50.000,00 €) gilt der Grundsatz der Risikomischung.

Nach dem Entwurf darf der geschlossene Publikums AIF grundsätzlich keinen Vermögensgegenstand erwerben, der im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer mit dieser verbundenen Gesellschaft stand. Der Wert jedes Vermögensgegenstandes soll vor der Anschaffung durch einen unabhängigen Bewerter ermittelt werden. Die Fremdkapitalaufnahme darf höchstens 30 % betragen.

Die in der AIFM Richtlinie bestimmte Schwelle (100 Millionen € bei Fremdfinanzierung, 500 Millionen € im übrigen) ist in dem Entwurf nur für Spezialfonds übernommen worden, an denen sich ausschließlich professionelle Anleger beteiligen dürfen.

Die Beteiligung an Private Equity Fonds ist für Kleinanleger nur noch über Dachfonds möglich, die Anlage in Hedgefonds gar nicht.

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