Erstes Urteil in Sachen Falk Fonds

Falk Zinsfonds GbR zur Rückzahlung der vollen Einlage an den Anleger verurteilt
(Az. 10 O 2211/05 des LG München I, Urt. v. 17.08.2005)

Hintergrund

Der Kläger hatte seine Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR im letzten Jahr zum 31.12.2004 gekündigt. Diese Kündigung wurde ihm von Falk mit den Worten bestätigt: "Ihr Kündigungsschreiben vom ... haben wir erhalten. Wir bestätigen hiermit Ihre Kündigung zum 31.12.2004. Wir werden zu diesem Termin Ihre Einlage in Höhe von ... Euro zuzüglich Zinsen auf das benannte Konto überweisen. (...)"
Die von der Kanzlei Schiessl & Partner vertretene Falk Zinsfonds GbR hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger hätte nur einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben, das nahe Null ist. Das Gericht sah in der Kündigungs- und Rückzahlungsbestätigung ein Schuldversprechen und gab dem durch die Kanzlei Mattil & Kollegen vertretenen Anleger Recht. Die Kanzlei wird heute für weitere von ihr vertretene Anleger vergleichbare Urkundenklagen bei Gericht einreichen.
Anleger, die Ihre Beteiligung am Zinsfonds im Jahr 2004 kündigten, wurde die Kündigung regelmäßig mit dem genannten Wortlaut (Kündigungstermine zum 30.9.04/31.12.04/31.3.05/30.6.05) bestätigt. Die heutige Entscheidung des Gerichts gibt jenen Anlegern Hoffnung, ihre volle Beteiligung zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten.

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