Vermögensverwaltungsvertrag, § 37a WpHG
Die kurze Verjährung nach § 37a WpHG findet auf Pflichtverletzungen aus einem Vermögensverwaltungsvertrag keine Anwendung, weil der Schadensersatzanspruch nicht auf einer Verletzung der Pflicht zur Information oder einer fehlerhaften Beratung beruht (OLG Düsseldorf, 1-6 U 15/05).
Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen falscher Anlageberatung verjähren einheitlich nach § 37a WpHG, auch soweit sie aus der Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages hergeleitet werden (OLG Frankfurt, 23 U 287/05).
Das OLG Frankfurt sagt also das Gegenteil wie das OLG Düsseldorf.
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