Urteil des Schweizer Bundesgerichts zu Kickback-Vergütungen

Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass Provisionen, die ein Vermögensverwalter von mit ihm zusammen arbeitenden Banken erhalten hat, an den Kunden herausgegeben werden müssen (4 C 432/2005). In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall ging es um eine Stiftung in Liechtenstein, deren Vermögensverwalter in St. Moritz Rückvergütungen (Kickbacks) von Banken erhalten hat. Der Vermögensverwalter musste diese Kickbacks an die Stiftung herausgeben.

Wesentlich schärfer ist die Rechtslage in Deutschland: Dort könnte der Kunde sogar Schadensersatz geltend machen, wenn er im Rahmen der Vermögensverwaltung Verluste erlitten hat. Er könnte argumentieren, dass er bei Kenntnis der Rückvergütungen den Vermögensverwalter nicht beauftragt hätte. Außerdem kann der Straftatbestand des Betruges oder der Untreue erfüllt sein.

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