UBGG (Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) kann in der Rechtsform einer AG, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA betrieben werden und bedarf einer Zulassung durch die oberste Landesbehörde. Unternehmensgegenstand ist ausschließlich der Erwerb, das Halten Verwalten und Veräußern von Wagnisbeteiligungen, also von Aktien, GmbH-Anteilen, Kommanditanteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter und Genussrechten. Das Stammkapital muss mindestens 1 Mio. Euro betragen. Die anerkannte UBG darf sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bezeichnen und ist von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG gelten UBG nicht als Kreditinstitute.

 

Seitens des Bundesrats wurde ein Gesetzentwurf zur Deregulierung des UBGG eingebracht. Die Bundesregierung hat jedoch andere Pläne: Bis 2008 soll ein umfassendes Private-Equity-Gesetz erarbeitet werden.

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