Prospekt- und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Krypto-Werten
Die Emission oder der Handel mit Krypto-Werten (sogenannte Token, Coins oder auch andere Bezeichnungen) lösen Prospekt- oder Erlaubnispflichten aus, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
In Deutschland besteht ein Rechtsrahmen, der für die Bewertung von Krypto-Werten genutzt wird. Eine eigenständige Regulierung ist nicht erforderlich. Die Einordnung als prospekt- oder erlaubnispflichtig beurteilt sich nach den bestehenden Gesetzen.
Eine Prospektpflicht bedeutet, dass vor dem öffentlichen Angebot ein entsprechender Prospekt veröffentlicht werden muss. In Betracht kommt ein Prospekt nach der EU-Prospektverordnung, dem WpPG, dem Vermögensanlagengesetz und dem KAGB.
Eine Erlaubnispflicht besteht, wenn nach den Vorgaben des KWG oder eines anderen Aufsichtsgesetzes eine Tätigkeit erst dann ausgeübt werden darf, wenn dem Betreiber eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde BaFin erteilt worden ist.
Auf dem Markt haben sich verschiedene Kategorien herausgebildet, z.B.
Utility-Token:
Diese gewähren Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte, ähnlich eines Gutscheins. Grundsätzlich stellen diese keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen dar und sind auch keine Finanzinstrumente nach dem KWG.
Zahlungs-Token (auch virtuelle Währung) sind ähnlich wie Bitcoin ausgestaltet, eine Nutzung als alternatives Zahlungsmittel ist vom Anbieter vorgesehen. Grundsätzlich stellen Zahlungs-Token keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen dar, sie sind aber regelmäßig Finanzinstrumente nach dem KWG.
Wertpapier-Token (auch Equity, Investment oder Asset-Token genannt):
Inhabern solcher Token stehen mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts zu, die mit denen eines Aktionärs oder Inhaber eines Schuldtitels vergleichbar sind. Wertpapier (ähnliche) Token stellen grundsätzlich Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung, des WpPG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente im Sinne des KWG.
Wertpapierbegriff
Ausgangspunkt für das Vorliegen eines Wertpapiers im Sinne der Prospektverordnung und des WpPG und einer möglichen Prospektpflicht ist der Wertpapierbegriff. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: Übertragbarkeit, Handelbarkeit an den Finanzmärkten sowie Verkörperung von Wertpapierrechten in den Token.
Erlaubnispflichten nach KWG, ZAG oder KAGB
Für den Emittenten kann die erstmalige Ausgabe von Krypto-Werten Erlaubnispflichten auslösen.
Einlagengeschäft
Eine Erlaubnispflicht nach KWG kann bestehen, wenn der Emittent ein unbedingtes Rückzahlungsversprechen gibt.
Die Emission-Token kann auch eine Erlaubnispflicht nach dem KAGB auslösen. Dies kommt in Betracht, wenn der Emittent eine gemeinsame Anlage der Gelder oder virtuellen Währungen nach einer festgelegten Anlagestrategie verspricht und die Erwerber an Gewinn- und Verlust teilnehmen. Der Betrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur mit Erlaubnis der BaFin zulässig.
Zahlungs-Token stellen im Regelfall Finanzinstrumente in Form der Rechnungseinheit gemäß § 1 (11) S. 1 Nr. 7 KWG dar. In diesem Falle kann der nachgelagerte Handel als Bankgeschäft, z.B. als Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft oder als Finanzdienstleistung (Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungsgeschäft, Abschlussvermittlung, Finanzportfolio-Verwaltung, Eigenhandel oder Anlageverwaltung erlaubnispflichtig sein.
Die EU-Kommission bzw. das EU-Parlament haben mit der fünften EU-Geldwäscherichtlinie reagiert (EU 2018/843). Das GWG wird künftig auch für Dienstleister im Bereich der sogenannten Krypto-Werte anwendbar sein. Im deutschen GWG werden näher definierte Kryto-Werte als Finanzinstrumente eingestuft und zugleich die regulierten Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 (1a), S. 2 KWG um das Krypto-Verwahrungsgeschäft ergänzt. Damit wird nach dem Regierungsentwurf die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Krypto-Werten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dem Halten, der Speicherung oder der Übertragung von Krypto-Werten dienen, bezeichnet. Eine weitere Änderung ist wichtig. Eine erlaubnisrechtliche Regelung sieht vor, dass das neue Krypto-Verwahrungsgeschäft nicht zusammen mit anderen erlaubnispflichtigen Geschäften erbracht werden darf. Das bedeutet, dass etablierten Instituten die Möglichkeit verwehrt wird, ihre geschäftlichen Aktivitäten auf den Bereich der Krypto-Verwahrung auszudehnen.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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