Kickback-Rechtsprechung

Das allererste Kickback-Urteil stammt aus dem Jahr 1904(!) und trägt das AZ: 33/04 I, JW 1905, 118. In diesem Falle hatte eine Bank Wertpapiere billiger eingekauft als dem Kunden gegenüber abgerechnet und diesen Gewinn verschwiegen.

Das erste sogenannte Kickback-Urteil der "Neuzeit" stammt aus dem Jahr 2000 und trägt das Aktenzeichen XI ZR 34/99. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren entschieden, dass die Bank eine Provisionsvereinbarung (Rückvergütung an den Vermögensverwalter) gegenüber dem Kunden offenlegen muss. In diesem Fall ging es um Wertpapiergeschäfte.

Das zweite Kickback-Urteil vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) behandelt ebenfalls die Provisionsoffenlegungspflicht einer Bank bei Wertpapiergeschäften.

Mit Urteil vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch bei geschlossenen Fonds eine Offenlegungspflicht bezüglich der erhaltenen Provisionen gegenüber dem Anleger besteht.

Die vorgenannten Urteile ergingen jeweils gegen eine Bank. Die Frage, die sich stellte, war, ob die Rechtsprechung auch auf sogenannte freie Berater, also Nichtbanken, anwendbar ist.

Hierzu ergingen bislang die (uns bekannten) Urteile:

  • Landgericht Düsseldorf, 2 B O 2/08 gegen eine in Düsseldorf ansässige Beratungsfirma

  • Landgericht München I, Az. 22 O 15864/08 gegen eine Münchner Beratungsgesellschaft

  • Landgericht München I, Az. 22 O 1797/09 gegen den AWD

  • OLG Stuttgart, Az. 13 U 42/09

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