Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Die Verordnung EU 2017/1129 setzt ab 21.07.2018 die Schwelle für die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten auf 1 Mio € fest und sieht zwei Optionen für die Mitgliedsstaaten vor: Unterhalb der Schwelle von 1 Mio € können national andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten, jedoch kein Prospekt mehr vorgesehen werden. Zudem erlaubt die EU-Prospektverordnung, öffentliche Angebote ohne Europäischen Pass bis 8 Mio € national von der Prospektpflicht zu befreien. Unter Nutzung dieser Optionen soll mit dem Gesetz u.a. das WPPG so angepasst werden, dass der Schutz der Anleger durch Transparenzvorgaben in Form eines 3-seitigen Wertpapier-Informationsblattes für Angebote ab 100.000,00 € bis 8 Mio € erfolgt; erst ab 8 Mio € soll national ein Prospekt vorgeschrieben sein. Um nichtqualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, sind bei prospektfreien Angeboten ab 1 Mio € ferner bestimmte Einzelanlageschwellen zu beachten. Möchten Emittenten allerdings für grenzüberschreitende Angebote von dem Europäischen Pass profitieren, müssen sie nach der EU-Prospektverordnung bereits ab 1 Mio € einen Prospekt erstellen und billigen lassen, der in den anderen Mitgliedsstaaten notifiziert werden kann. Die bestehenden Erleichterungen für CRR-Kreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, soll erhalten bleiben. Ferner erfolgt eine Flexibilisierung des Sprachregimes, um es den inländischen Emittenten zu erleichtern, einen internationalen Anlegerkreis anzusprechen. Umgekehrt wird für Drittstaatenemittenten der Finanzstandort Deutschland attraktiver.

Prospektfreie Angebote zwischen 1 Mio € und 8 Mio € werden künftig nur an nichtqualifizierte Anleger zulässig sein, wenn bestimmte Schwellenwerte beachtet werden.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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