Finfluencer

Gibt ein Finfluencer an die Allgemeinheit gerichtete Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten oder Emittenten ab, liegt keine erlaubnispflichtige Anlageberatung vor. 

Es besteht aber eine Anzeigepflicht ggü der BAFin gem § 86 WpHG.

Außerdem verlangt Art 20 MarktmißbrauchVO , dass Name und Berufsbezeichnung des Influencers sowie Interessenkonflikte ( zB Provisionen, Insider  ) offenzulegen sind. 

Und:

  • Tatsachen müssen von Auslegungen, Schätzungen unterschieden werden
  • Informationsquellen müssen zuverlässig und nachvollziehbar sein
  • Prognosen müssen als solche bezeichnet werden

Wegen des großen Einflusses arbeitet die EU Kommission an weiterer Regulierung.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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