Finfluencer
Gibt ein Finfluencer an die Allgemeinheit gerichtete Empfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten oder Emittenten ab, liegt keine erlaubnispflichtige Anlageberatung vor.
Es besteht aber eine Anzeigepflicht ggü der BAFin gem § 86 WpHG.
Außerdem verlangt Art 20 MarktmißbrauchVO , dass Name und Berufsbezeichnung des Influencers sowie Interessenkonflikte ( zB Provisionen, Insider ) offenzulegen sind.
Und:
- Tatsachen müssen von Auslegungen, Schätzungen unterschieden werden
- Informationsquellen müssen zuverlässig und nachvollziehbar sein
- Prognosen müssen als solche bezeichnet werden
Wegen des großen Einflusses arbeitet die EU Kommission an weiterer Regulierung.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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