EdW/ESAEG

Die BRD hat mit dem Gesetz zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vom 22.07.1998 die EG-Richtlinie Nr. 97/9 in deutsches Recht umgesetzt. Die Entschädigungseinrichtung (EdW) dient der Risikoabsicherung der Kunden, falls ein Finanzdienstleister aus Gründen, die mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Also im Falle einer Insolvenz muss die EdW leisten, wenn entsprechende Guthaben oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bestehen. Streitig ist, wie die Verbindlichkeiten aus Wertrapiergeschäften zu definieren sind. Nach den entsprechenden Gesetzesmaterialien zur Entschädigungsrichtlinie und dem ESAEG (Bundestagsdrucksache) soll auch im Falle von „Veruntreuungen“ und „Betrügereien“ entschädigt werden.Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat diesbezüglich bereits einen Rechtsstreit gegen die EdW geführt. In diesem Prozess ging es auch darum, ob die BRD die Entschädigungsrichtlinie korrekt in deutsches Recht umgesetzt hat. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin waren jedoch nicht bereit oder in der Lage, europarechtliche Fragen zu prüfen und diese Kernfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung vorzulegen.

Siehe hierzu auch: KMI Spezial Nr. 10/99 und KMI vom 25.05.2000(www.mattil.de/veröffentlichungen).

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