Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)

§§ 319 und 319a HGB wurden in der Weise geändert, dass Abschlussprüfer von der Prüfung und dem Bestätigungsvermerk (Testat) ausgeschlossen sind, wenn sie z. B. bei der Buchführung mitgewirkt haben, Rechts- oder Steuerberatungsleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bewertungsleistungen für das zu überprüfende Unternehmen erbracht haben oder den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen sieben Jahre hintereinander gezeichnet haben.

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