Aufsichtsratshaftung

Das Landgericht Düsseldorf hat zwei Aufsichtsräte einer insolventen Aktiengesellschaft zum Schadensersatz an Anleger verurteilt. Die von der Kanzlei Mattil vertretenen Anleger haben geltend gemacht, dass der Aufsichtsrat den Vorstand nicht ausreichend überwacht hat. Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Aufsichtsräte müssen ihre Aufgaben aus dem Aktiengesetz wahrnehmen, da sie sich sonst gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen können. Neu an dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist, dass die Aufsichtsräte zum Schadensersatz direkt gegenüber den Anlegern verurteilt wurden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung.
Anleger der Kanzlei Mattil & Kollegen haben die Aufsichtsräte (Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H.) der insolventen Aufina Holding AG auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Aufsichtsräte mit der Begründung zum Schadensersatz verurteilt, dass die Aufsichtsräte die Tätigkeit des Vorstandes nicht ausreichend überwacht haben. Eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist zu bejahen, wenn er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes veranlasst oder unterstützt. Bei der Aufina Holding AG hatte es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt. Die Anlegergelder wurden nicht zum Betrieb eines operativen Geschäfts verwendet, sondern von den Vorständen veruntreut. Dies musste den Aufsichtsräten bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Aufsichtspflichten klar gewesen sein. Wer keine echte Kontrolle durchführt, leistet Beihilfe zu betrügerischem und sittenwidrigem Verhalten.

Das OLG Düsseldorf hat nun die Verurteilung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt (Aktenzeichen I-IX U 22/08).

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