Volvo Abgasskandal

Rückruf und Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat am 30. Juni 2025 den Rückruf von 1700 Dieselfahrzeugen des Typs Volvo XC60 2.0 Diesel (Typ D, 120 kW, Frontantrieb, Erstzulassung ca. 03/2011 bis ca. 04/2013) mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet.

Das KBA hatte bereits im Jahre 2023 eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die eigentlich erforderliche Abgasrückführung wurde – in Abhängigkeit von der Außentemparatur – so reduziert, dass die zulässigen Stickoxid- Grenzwerte im überwiegenden Teil des Jahres (bei Temperaturen unter 15 und über 30 Grad) deutlich überschritten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ordnet dies als “verbotene Manipulation” nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ein, die gegen EU-Recht verstößt.

Die sofort vollziehbare Anordnung erging, weil der Hersteller keine geeignete Abhilfemaßnahme zur Mängelbeseitigung vorstellte.

Das heißt, Volvo ist nun verpflichtet, einen Fahrzeug- Rückruf durchzuführen und geeignete Nachbesserungsmaßnahmen (z.B. Software- Update) durchzuführen, um die Stickoxidausstoßwerte für das ganze Jahr auf ein zulässiges Niveau zu bringen. Andernfalls droht die Stilllegung der Fahrzeuge.

Der Hersteller hat nach unseren Informationen bereits einige Kunden kontaktiert und angeboten, die Mängel kostenlos zu beheben.

Es wird berichtet, dass auch weitere Volvo Diesel- Modelle betroffen sein könnten. Derzeit wird von einem Rückruf von etwa 1.700 Fahrzeugen gesprochen, während in Deutschland rund 130.000 Fahrzeuge betroffen sein könnten.

Konkret könnten folgende weitere Modelle mit 2.0l D Motor Euro 5 und Euro 6 betroffen sein

  • Volvo S90
  • Volvo V40,
  • Volvo V50
  • Volvo XC40
  • Volvo XC70
  • Volvo XC90 

Ähnliche Manipulationen führten im VW- Abgasskandal zu Schadensersatzzahlungen in Milliardenhöhe. Das vom Hersteller im Rahmen des Rückrufs bereitgestellte Software- Update änderte an den Schadensersatzansprüchen der Fahrzeughalter nichts.

Wenn Sie persönlich betroffen sind, haben Sie gute Chancen, juristisch gegen den Hersteller, aber auch den Verkäufer vorzugehen. Die Rechtsprechung ist nach dem VW- Abgasskandal recht eindeutig. Wenn VOLVO seine Kunden über Manipulationen seiner Fahrzeuge getäuscht hat, indem eine Motorsteuerungs-Software verwendet wurde, die die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhält, wobei bei der tatsächlichen Nutzung im Straßenverkehr ein Vielfaches an Stickoxiden ausgestoßen wird, hat sich der Konzern gegenüber den Käufern schadensersatzpflichtig gemacht. Gegenüber den Verkäufern können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

Das bedeutet, dass Sie möglicherweise Anspruch auf Rückgabe Ihres Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung haben. Ebenso kommt ein Anspruch auf Zahlung eines Wertersatzes (Wertdifferenz) in Betracht., denn schließlich hätten Sie einen überhöhten Kaufpreis gezahlt, einen erhöhten Kraftstoffverbrauch und einen gesunkenen in Kauf nehmen müssen.

Für Volvo könnten die Rückabwicklungskosten sehr hoch ausfallen, möglicherweise mehrere Milliarden Euro.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig von uns juristisch beraten zu lassen und mögliche rechtliche Schritte zu prüfen, bevor es zu spät ist.

Die Kanzlei MATTIL ist seit über 25 Jahren als Geschädigtenvertreter und Verbraucherschutzkanzlei im Kapitalmarkt tätig und hat mit ihren auf Kapitalmarktrecht und Massenverfahren spezialisierten Anwälten zahllose Verfahren gegen verantwortliche Gesellschaften und Privatpersonen geführt. Zum 10. Mal in Folge wurde die Kanzlei MATTIL vom Handelsblatt und dem US-Magazin „Best Lawyers“ zur besten Kanzlei in Deutschland in ihrem Rechtsgebiet gewählt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich telefonisch oder schriftlich bei uns melden und Ihre Unterlagen inkl. ggf. Rechtschutzunterlagen übersenden. Dies ist zunächst unverbindlich und löst keine Gebühren für Sie aus.

P.S.

Die Kanzlei MATTIL hat bereits einige bedeutende Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) durchgeführt, so z.B. das erste Verfahren überhaupt (OLG München: Kap 1/07 vom 30.12.2011), sowie das sog. Wirecard- Musterverfahren vor dem BayObLG.

 

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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