Gallus Immobilien eG

Im Mai 2024 erhielten die Anleger der in München ansässigen Gallus Immobilien eG, deren Geschäftszweck eine gute, sichere Wohnungsversorgung zu sozial verträglichen Kosten durch Bau und Verkauf von Immobilien v.a. in der Schweiz ist, die Mitteilung, dass die Gallus Immobilien eG durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung am 25.4.2024 aufgelöst wurde und sich seit dem 26.4.2024 in Liquidation befindet. In der Liquidationsphase dürften keine Mitglieder ausscheiden, Kündigungen, die bereits zum 31. Dezember 2023 ausgesprochen seien, sowie Kündigungen zu den Folgejahren seien unwirksam. Die Verteilung des Vermögens dürfe aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht vor einem Jahr vollzogen werden. Die Auszahlung erfolge sodann für alle Mitglieder gleich quotal im Verhältnis ihres Anteils am Geschäftsguthaben.

Stein des Anstoßes und der Grund zur Auflösung der Gallus Immobilien eG war die Tatsache, dass die Genossenschaft jährlich Zinsen auswies, die an die Genossenschaftsmitglieder ausbezahlt wurden. Der Gesetzgeber habe jedoch gemäß Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vom Juli 2023 die Staatsaufsicht über die Prüfungsverbände deutlich ausgeweitet. Der Prüfungsverband müsse sich daher ab sofort an die kommenden Vorgaben halten, wonach die Genossenschaft auch vom bisherigen Darlehensmodell Abstand nehmen und Zins– sowie Rückzahlungen erst nach erfolgter Generalversammlung vornehmen dürfe. Künftig seien auch die Kündigungsquoten zum Jahresende zu berücksichtigen, was dazu führen würde, dass die Genossenschaft aufgrund des fehlenden Investitionskapitals wirtschaftlich nicht mehr tragfähig sei.

Laut Referentenentwurf des Gesetzes seien Zinszahlungen von Genossenschaften per se als unseriös anzusehen. Genossenschaften, bei denen die Zinserzielung als vordergründiger Förderungszweck bestünde, sei der Förderungszweck abzusprechen. Solche Fälle müsse der Prüfungsverband zudem an die BAFin melden. In diesem Fall drohe die zwangsweise Auflösung der Genossenschaft mit der Gefahr, dass diese gravierend Einfluss nehmen könnte auf die Mitgliedereinlagen. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Genossenschaft den Mitgliedern vorgeschlagen, eine eigene Auflösung vorzunehmen, um eine geplante Auflösung in Eigenregie darstellen zu können und um so die Rückführung der Mitgliedereinlagen in einem Zeithorizont von 3-5 Jahren anzustreben.

Anleger der Gallus eG, die nun um ihr Geld fürchten, sollten dringend anwaltlichen Rat zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einholen.

 Vgl. auch den Beitrag zur Adrealis -->

KatjaFohrer

Ansprechpartnerin

Katja Fohrer
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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