EU-Kompromiss zur Kleinanlegerstrategie
Zentrales Ergebnis der Einigung ist, dass ein ursprünglich diskutiertes generelles Provisionsverbot nicht besteht. Eine grundsätzliche Einigung darüber war schon Ende vergangenen Jahres erzielt worden, nun wurden auch die Details verhandelt. Solche Vergütungen (Zuwendungen) bleiben demnach zulässig, sofern sie dem Kundeninteresse nicht entgegenstehen und einen konkreten Nutzen bieten. Ergänzend wird ein europaweiter Anreiztest (Inducementtest) eingeführt, der dies sicherstellen soll.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit zur nationalen Umsetzung.
Durch die EU-Retail-Investment-Strategy entstehen zusätzliche Anforderungen für Vermittler. Der neue Inducementtest erweitert Transparenzpflichten, jährliche Kostenaufstellungen und zusätzliche Dokumentationsanforderungen. Berater sollen künftig verpflichtet sein, das kosteneffizienteste Anlageprodukt auszuwählen. Der Verband VOTUM kritisiert, dass persönliche Beratung überreguliert, ein standartisierter Produktvertrieb aber bevorzugt werde.
Das seit vielen Jahren geforderte Provisionsverbot hat sich nicht durchgesetzt. Oft wurde angeprangert, dass Vermittler aus Provisionsinteresse Produkte empfehlen, die für den Kunden nicht geeignet sind, wenn sie die höchsten Abschlussprovisionen bringen. Seit Anfang der 90iger Jahre gab es u.a. Fälle von „Kickback“ Prozessen gegen Banken und freie Finanzvertriebe.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
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