DEGAG
Die DEGAG Kapital GmbH, die DEGAG Wi8 GmbH und die DEGAG Bestand- und Neubau 1 GmbH haben die Zinszahlungen sowie die Vertragsrückzahlungen für sämtliche Produkte der jeweiligen Genussrechtsserien unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten qualifizierten Nachrang ausgesetzt. Angeblich, so die Geschäftsführer, stehen die DEGAG Produkte nicht mehr zur weiteren Zeichnung zur Verfügung, weil die alten DEGAG Produkte in eine neue Produktwelt überführt und die Gruppe restrukturiert werden soll. Die Geschäftsführung behauptete, dass Verhandlungen zur Refinanzierung und zum Verkauf der Immobilien-Portfolien weitergeführt werden würden. Tatsächlich wurden am 27.01.2025 für mehrere DEGAG Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt.
Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass ein Zahlungsverzug immer ein Alarmzeichen ist und die üblichen Erklärungen mit Umstrukturierung und dem wirtschaftlichen Umfeld stets wenig glaubwürdig sind. Einen Nachrang bei den Genussrechten halten wir für nicht akzeptabel, weil dadurch der Anleger praktisch völlig rechtlos gestellt wird. Betroffene Anleger sollten jetzt dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Forderungen müssen nun in den Insolvenzverfahren angemeldet werden, wobei Komplikationen wegen vereinbarter Nachrangklauseln zu erwarten sind. Daneben sind auch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher (Gründer, Vorstände und Aufsichtsräte, Prospekt, bzw. Abschlussprüfer und andere Beteiligte) zu überprüfen.
Wenden Sie sich an die Kanzlei MATTIL für eine Erstberatung.

Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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