DEGAG

Die DEGAG Kapital GmbH, die DEGAG Wi8 GmbH und die DEGAG Bestand- und Neubau 1 GmbH haben die Zinszahlungen sowie die Vertragsrückzahlungen für sämtliche Produkte der jeweiligen Genussrechtsserien unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten qualifizierten Nachrang ausgesetzt. Angeblich, so die Geschäftsführer, stehen die DEGAG Produkte nicht mehr zur weiteren Zeichnung zur Verfügung, weil die alten DEGAG Produkte in eine neue Produktwelt überführt und die Gruppe restrukturiert werden soll. Weiter behauptet die Geschäftsführung, dass Verhandlungen zur Refinanzierung und zum Verkauf der Immobilien-Portfolien weitergeführt werden würden.

Ein Zahlungsverzug ist immer ein Alarmzeichen und die üblichen Erklärungen mit Umstrukturierung und dem wirtschaftlichen Umfeld sind stets wenig glaubwürdig. Ein Nachrang bei den Genussrechten halten wir für nicht akzeptabel , weil dadurch der Anleger praktisch völlig rechtlos gestellt wird.  Wenden Sie sich an die Kanzlei MATTIL für eine Erstberatung, ob Sie eine anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen sollten.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


NEWSTICKER:

UDI - Urteile: OLG Dresden verurteilt Geschäftsführer sowie UDI-Vermittlungsgesellschaften zu Schadenersatz wegen Prospektmängeln und KWG-Verstoß | EILMELDUNG vom 18.07.2024: PREOS AG meldet Insolvenz beim AG Leipzig an |   Project-Immobilienfonds | Wirecard: Rückforderung der Dividenden. Klagen gegen EY Global eingereicht. | P&R: Der BGH entscheidet über Rückforderungen bei P&R; Dritte Abschlagzahlung läuft