Zertifikate

SEB AG: Die Bank hat Zertifikate, bezogen auf die von Herrn Florian Homm gemanagten Hedgefonds ausgegeben. Die Zertifikate wurden im Oktober 2007 vorzeitig gekündigt, trotz Fälligkeit im Dezember aber nicht ausbezahlt. Die SEB AG beruft sich auf eine „Marktstörung“ und vertröstet die Anleger auf Ende des Jahres 2008. Nach Ansicht der Kanzlei ist dieses Vorgehen willkürlich und inakzeptabel. Eine sogenannte Marktstörung kann nicht von Dauer sein. Die Anleger haben Anspruch auf eine Abrechnung zum Fälligkeitstermin, gegebenenfalls muss der Zertifikatewert anhand des letzten feststellbaren Kurses ermittelt werden. Die SEB AG hätte die Zertifikate nicht kündigen dürfen, wenn sie der Meinung ist, dass ihr eine Wertfeststellung nicht möglich ist. Die Zertifikateinhaber werden sich gegen die Willkür zur Wehr setzen und die Auszahlung ihres Guthabens verlangen. Die SEB AG leistet keine Zahlungen aus den Homm Zertifikaten, obwohl diese seit Dezember 2007 fällig sind. Eine Marktstörung liegt nach Ansicht der Kanzlei nicht vor, vorsorglich werden aber Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht, da der Prospekt hinsichtlich der Abrechnung unklar und willkürlich ist. Im Falle der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen ist der Anleger so zu stellen, als wenn er das Zertifikat nicht erworben hätte (Zahlung des Kaufpreises). Achtung: Die Prospekthaftungsansprüche unterliegen einer kurzen Verjährung.

Lehman Brothers: Viele Anleger müssen nun feststellen, dass ihre Zertifikate so viel wert sind wie die Bonität des Emittenten. Der Fall Lehman Brothers hat dies besonders deutlich gemacht. Die Zertifikate-Inhaber können ihre Ansprüche in dem Insolvenzverfahren der Lehman Brothers Holdings AG sowie gegenüber der US-Entschädigungsbehörde vorsorglich geltend machen. Gegebenenfalls kommt auch eine Vermittlerhaftung in Betracht, sofern Informations- oder Aufklärungspflichten verletzt wurden.
Zu Zertifikaten siehe: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 31.01.2008 (auf dieser Homepage unter „Die Kanzlei in Medien“) und der Artikel in der FachzeitschriftWertpapiermitteilungen“ 18/2007 (auf dieser Homepage unter „Veröffentlichungen“).

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat bereits im Juni 2007 – zu einem Zeitpunkt, als das Thema Zertifikate noch von niemandem als Problem erkannt wurde – in mehreren Schreiben an Abgeordnete und Fachministerien darauf hingewiesen, welche Sprengkraft das Produkt Zertifikate aufweist und dass gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich erscheinen. Die Problematik wurde zwar von einigen Abgeordneten aufgegriffen, jedoch erfolgten keine Konsequenzen auf gesetzgeberischer Ebene.

Verfassungsbeschwerde – Zertifikate
Frau Hannelore S. erwarb auf Empfehlung ihrer Hausbank Zertifikate u. a. der Lehman Brothers. Über die Risiken wurde sie nicht aufgeklärt – sie hielt die Zertifakte für eine sichere Kapitalanlage. Aufgrund der Insolvenz der Lehman Brothers sind die Papiere wertlos. Frau S. wurde falsch beraten und hat einen Großteil ihrer Ersparnisse verloren. Frau S. ist 68 Jahre alt und Rentnerin.

Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FmstG) sieht drei Maßnahmen der Bankenstabilisierung vor: die Rekapitalisierung, Gewährung von Bürgschaften/Garantien sowie die sog. Risikoübernahme. Die Risikoübernahme beinhaltet die Möglichkeit der Bankinstitute, ihre "Risikopositionen" (also wertlose oder im Wert gefallene Wertpapiere) an einen Sonderfonds zu verkaufen. Frau S. und 50.000 weitere Lehman-Anleger haben diese Möglichkeit nicht. Sie müssen ihren Verlust selbst tragen.

Nach Ansicht der Kanzlei verstößt das Gesetz, insbesondere § 8 (Risikoübernahme) gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Art. 3 GG verlangt, dass der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt. Ein Gesetz, das den Gleichheitsgrundsatz verletzt, benötigt eine besondere Rechtfertigung. Diese liegt nach Ansicht der Kanzlei nicht vor. Frau S. möchte genau so behandelt werden wie die Banken: Sie will ihre Risikoposition – wertlose Papiere, die ihre Existenz gefährden – an den Staat verkaufen dürfen.

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Ansprechpartner

Kanzlei Mattil
Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht

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