Morgan Stanley P2 Value und andere offene Immobilienfonds

Die Kanzlei vertritt Anleger, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen möchten. In Betracht kommen Ansprüche gegen den Berater/Vermittler, der die Anteilsscheine angeboten hat, gegen die Prospektherausgeber sowie die Kapitalanlagegesellschaft selbst.

Ein Berater ist verpflichtet, den Kunden über alle Risiken zu informieren, die mit der Anlage verbunden sein können. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilsscheinen und die Abwertung des Immobiliensportfolios und die damit verbundene Verminderung des Rücknahmepreises.

Auch der Prospekt muss auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme und der Abschläge nach Neubewertung deutlich hinweisen. Wenn diese Informationen fehlen, kommen Prospekthaftungsansprüche in Betracht.

Zu beachten ist, dass sowohl die Ansprüche gegen Vermittler als auch aus der Prospekthaftung einer Verjährung unterliegen.

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