BayWa AG – Handlungsbedarf für betroffene Aktionäre und Anleger
Einer der größten deutschen Agrarhändler, die BayWa AG, der für die Lebensmittelversorgung und Landwirtschaft insbesondere in Süd- und Ostdeutschland von großer Bedeutung ist, sorgt weiterhin für negative Schlagzeilen. Nachdem bereits Mitte Juli 2024 plötzlich und überraschend Liquiditätsengpässe gemeldet wurden, was zu einem Absturz des Aktienkurses von 22,70 € auf unter 10 € führte, spitzt sich die Lage nun weiter zu.
Anpassung des Sanierungskonzepts wegen Problemen bei der Tochter BayWa r.e. AG
Das ursprünglich vorgestellte Sanierungskonzept der BayWa AG muss nun offenbar grundlegend angepasst werden, da die wichtige Tochtergesellschaft BayWa r.e. AG in erhebliche Schwierigkeiten geraten ist. Die BayWa r.e., die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig ist, bleibt hoch verschuldet, wie aus dem jüngsten Konzernabschluss hervorgeht.
Ein zentraler Baustein des Sanierungsplans der Muttergesellschaft war der Verkauf der 51%-Beteiligung an der BayWa r.e. zu einem erwarteten Preis von ca. 1,7 Mrd. Euro. Der Vorstand musste nun einräumen, dass der Verkauf „signifikant weniger“ einbringen wird. Dieser geplatzte Plan zur Kapitalbeschaffung stellt die Sanierung der Muttergesellschaft vor neue, massive Herausforderungen. Der Aktienkurs der BayWa AG, der bereits seit November 2025 bei unter 5 € verharrt, tendiert seit Bekanntwerden dieser Probleme zu unter 3 €.
Besonderes Risiko für Anleger von Nachrangdarlehen der BayWa r.e. („Bürgerbeteiligung“)
Neben den Aktionären sind auch Anleger betroffen, die Nachrangdarlehen BayWa r.e. AG bzw. der jeweiligen Projektierungsgesellschaft gezeichnet haben.
Irreführende Bezeichnung: Dieses hochriskante Kapitalanlageprodukt wurde auf der Website der Gesellschaft verharmlosend und irreführend als „Bürgerbeteiligung“ bezeichnet, um vor allem Anwohner geplanter Windparkanlagen zu einem Investment zu bewegen.
Verschleiertes Risiko: Das erhebliche Risiko eines Nachrangdarlehens – im Falle von Zahlungsschwierigkeiten oder einer Insolvenz werden diese Anleger erst nach allen anderen Gläubigern (wie Banken) bedient – wurde durch diesen Begriff verschleiert. Ein Totalverlust des investierten Kapitals ist bei solchen Anlagen ein realistisches Szenario.
Unangemessene Verzinsung: Auch die versprochenen Zinsen von 5,5 % p.a. wurden der hochriskanten Struktur der Anlage nicht gerecht und erweckten einen irreführenden Eindruck von Sicherheit.
Rechtliche Angriffspunkte: Es sollte dringend die Wirksamkeit der Nachrangklausel an sich überprüft werden. In der Vergangenheit wurden solche Klauseln in zahlreichen Gerichtsverfahren für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass die Anleger wie normale, nicht-nachrangige Gläubiger zu behandeln sind.
Grund der Krise, Fortbestehende Probleme und Ermittlungen
Die Schulden des BayWa-Konzerns betrugen über 5 Mrd. €, wovon ca. die Hälfte aus kurzfristigen Verbindlichkeiten besteht. Im September 2025 wurde ein Konsortialkredit mit einem Volumen von ca. 2 Mrd. € fällig.
Gleichzeitig laufen diverse Untersuchungen, die auf erhebliche Unregelmäßigkeiten hindeuten:
BaFin-Prüfung: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete am 11.11.2024 die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2023 an. Die BaFin begründete dies mit dem Verdacht, dass die Darstellung der Finanzlage und der Risiken aus der Finanzierung fehlerhaft sein könnten.
Verfahren gegen Abschlussprüfer PwC: Die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer (APAS) hat Medienberichten zufolge ein Verfahren wegen möglicher Pflichtverletzungen bei der Prüfung der BayWa-Bilanz gegen PricewaterhouseCoopers (PwC) eingeleitet.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft München ermittelt wegen des Jahresabschlusses 2023 wohl gegen die damals verantwortlichen Unterzeichner aus Vorstand und Aufsichtsrat. Eine unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft im Jahres- oder Lagebericht ist für die Organmitglieder strafbar.
Mögliche Schadensersatzansprüche
Obwohl der Konzernabschluss jahrelang uneingeschränkt testiert wurde, steht bei einer Fehlerhaftigkeit eine Haftung verschiedener Akteure im Raum:
- Haftung des Abschlussprüfers: Gemäß § 323 HGB haftet der Abschlussprüfer für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Anleger können sich ggf. auf Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 3 HGB bzw. § 826 BGB berufen, insbesondere wenn das Testat „ins Blaue hinein“ abgegeben wurde.
- Haftung der Entscheidungsträger: Gegen die handelnden früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder können sich Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB bzw. § 826 BGB ergeben.
- Haftung wegen Kapitalmarktinformation: Zudem kommen Ansprüche aus fehlenden bzw. fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen gemäß §§ 97, 98 WpHG in Betracht.
Die Kanzlei Mattil & Kollegen prüft Schadensersatzansprüche für geschädigte Aktionäre der BayWa AG.
Darüber hinaus prüfen wir die Ansprüche von Anlegern, die die als „Bürgerbeteiligung“ bezeichneten Nachrangdarlehen der BayWa r.e. AG gezeichnet haben. Hierbei stehen insbesondere die Aufklärungspflichtverletzung beim Vertrieb sowie die zivilrechtliche Wirksamkeit der Nachrangigkeitsklauseln im Fokus. Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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