BayWa AG in der Krise – Aktie, Nachrangdarlehen, Anleihe

Einer der größten deutschen Agrarhändler, der für die Lebensmittelversorgung und Landwirtschaft v.a. in Süd- und Ostdeutschland sehr wichtig ist, meldete Mitte Juli 2024 plötzlich und überraschend Liquiditätsengpässe. 

Der Aktienkurs fiel von 22,70 € auf 10,60 €.

Die Schulden betragen über 5 Mrd. € und bestehen ca. zur Hälfte aus kurzfristigen Verbindlichkeiten. Im September 2025 wird ein Konsortialkredit mit einem Volumen von ca. 2 Mrd. € fällig. Die Schulden entstanden laut Medienberichten zum Großteil durch kreditfinanzierte Expansionen unter dem ehemaligen Vorstand Lutz. 

Die Presse spricht von „Größenwahn“ und auch „CSU- Filz“. 

Laut Adhoc- Mitteilung vom 30.11.2024 bestätigt das zweite Sanierungsgutachten die Sanierungsfähigkeit „auf Basis des konkretisierten Transformationskonzepts“. Die BayWa soll laut Gutachten und soll ihre vier Geschäftsbereiche Agrar, Baustoffe, Energie und Technik weiterführen. Bestimmte wesentliche, insbesondere internationale Beteiligungen sollen verkauft werden. Für das Jahr 2025 ist die Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht für die bisherigen Aktionäre geplant. Im Jahre 2027 soll die Sanierung abgeschlossen sein. 

Die BaFin ordnete am 11.11.2024 die Prüfung des Konzernabschlusses zum Stichtag 31.12.2023 und des dazugehörigen Konzernlageberichts an. Die BaFin begründet dies in der Pressemitteilung damit, dass die Darstellung der Finanzlage und der Risiken aus der Finanzierung des Konzerns sowie die Darstellung der Risikomanagementziele und –methoden im Konzernabschluss und im Lagebericht möglicherweise fehlerhaft seien. 

Die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer APAS (Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat Medienberichten zufolge ein Verfahren wegen möglicher Pflichtverletzungen bei der Prüfung der BayWa- Bilanz gegen PwC eingeleitet. 

Der Konzernabschluss wurde uneingeschränkt vom Abschlussprüfer (zuletzt PricewaterhouseCoopers (PwC), bis 2020 Deloitte) testiert. Wenn sich der Konzernabschluss als fehlerhaft erweist, steht eine Haftung des/ der Abschlusssprüfer(s) im Raum. 

Gemäß § 323 HGB haftet der Abschlussprüfer für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber der geprüften Gesellschaft. 

Anleger und Investoren können sich ggfs. auf Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 3 HGB bzw. § 826 BGB berufen, insbesondere wenn das Testat „ins Blaue hinein“ abgegeben wurde. 

Die Kanzlei Mattil & Kollegen prüft Schadensersatzansprüche der Aktionäre – diese könnten sich auch aus fehlenden bzw. fehlerhaften Ad-hoc- Mitteilungen gemäß §§97, 98 WpHG ergeben. 

Die Kanzlei Mattil & Kollegen ist führend im Bereich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhaften bzw. unterlassenen Adhoc- Mitteilungen und Wirtschaftsprüferhaftung. Mattil vertritt den Musterkläger im Kapitalanlegermusterverfahren „Wirecard“ gegen den dortigen Abschlussprüfer. 

Für weitere Auskünfte steht Rechtsanwältin Magdalena Nicola (nicola@mattil.de) gerne zur Verfügung. 

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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