Singapore Flyer GmbH & Co. KG

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger des Riesenradfonds. Geschädigte Anleger sollten wegen der drohenden Verjährung dringend Rechtsrat einholen.
(vgl. auch www.singapore-flyer.de)

NEWS:

Mattil & Kollegen erstreitet Leitsatz-Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen Unicredit Bank (Hypovereinsbank), Az: 5 U 129/16, vom 27.09.2016: 

Bank hat Anlegern Prospektfehler bei Riesenradfonds Singapore Flyer verschwiegen

Bank muss projektierte Planung eines geschlossenen Fonds mit banküblichem kritischen Sachverstand hinterfragen, bevor sie ihn in ihr Anlageprogramm aufnimmt

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 27.09.2016, Az: 5 U 129/16, (als Leitsatzentscheidung veröffentlicht bei juris) entschieden, dass die UniCredit Bank AG (Hypovereinsbank AG) den Prospekt des Riesenradfonds Singapore Flyer GmbH & Co. KG nicht ausreichend geprüft hat, bevor sie den Fonds in ihr Anlageprogramm aufgenommen und sogar Verkaufsveranstaltungen hierzu veranstaltet hat. 

Damit hat sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da sie bei pflichtgemäßer Prüfung des Prospekts mit „banküblichem kritischem Sachverstand“ hätte erkennen müssen, dass von Anfang an das Risiko bestand, dass sich noch erhebliche Abweichungen bei der Bauausführung ergeben können, insbesondere bei den zur Vermietung vorgesehenen Gewerbeflächen. Hierzu bedurfte es nach Ansicht des OLG München keiner Expertise „als Architekturbüro“. Der Gesamteindruck des Prospekts hingegen war nach Ansicht des OLG aber ein ganz anderer, nämlich dass die prospektierte Planung jedenfalls nahezu 1:1 umgesetzt werde. Dies hätte die Bank aber vor Aufnahme in ihr Anlageprogramm mit banküblichem kritischen Sachverstand prüfen und hinterfragen müssen. Andernfalls ist eine Bank nach Ansicht des Gerichts dazu verpflichtet, dem Kunden vor Zeichnung mitzuteilen, dass die an sich gebotene Prüfung der Beteiligung unterblieben ist. Die Hypo Vereinsbank hatte nicht nur das Eigenkapital bei den deutschen Anlegern für das Projekt mit eingeworben, sondern zusätzlich  einen Darlehensvertrag an die Projektgesellschaft in Singapur ausgereicht. 

Rechtsanwältin Katja Fohrer von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen, die dieses Urteil erstritten hat und ca. 200 Anleger des Fonds vertritt, kommentiert das Urteil: „Das Urteil hat maßgebliche Auswirkung auch auf Anleger anderer Fonds: die Banken verteidigen sich oft damit, dass sie den Anleger nicht beraten, sondern einen Fonds nur vermittelt haben und sie damit keine vertieften Kenntnisse des jeweiligen Projekts haben könnten Den meisten Anlegern wurde der Fonds als abgesicherte Anlage dargestellt. Dass die Prognoseberechnungen völlig ins Blaue hinein aufgestellt waren, weil die Baugenehmigung für die Gewerbeflächen noch gar nicht abschließend erteilt war, wurde den Anlegern verschwiegen. Dafür muss die Bank jetzt gerade stehen. Der besonders dreisten Verteidigungsstrategie der Bank, wonach sie dieses Risiko einerseits selbst nicht erkannt haben will, andererseits aber behauptet, aus dem Prospekt seien diese Risiken erkennbar gewesen, hat das Gericht jetzt eine klare Absage erteilt.“  

Der Fonds war von der ABN Amro Bank im Jahr 2005 aufgelegt und überwiegend von der Bethmann Bank AG (vormals Delbrück Bethmann Maffei AG) und der Hypovereinsbank AG an die Anleger vertrieben worden. Im Prospekt war die zu vermietende Gewerbefläche mit 8.264 qm angegeben, tatsächlich standen nach Abschluss des Bauprojektes jedoch nur etwa 4.900 qm zur Vermietung zur Verfügung. Ursache hierfür war, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung die Planung noch gar nicht abgeschlossen war. Flächen für Gepäckabgabe, Stromversorgung, Taxieinfahrt, Verwaltung, Sicherheitsbereich und Casino wurden erst nach Prospektauflegung und Platzierung geplant. Dadurch kam es zu einer Umwidmung der zuvor als vermietbar vorgesehenen Flächen. Im Prospekt findet sich kein Hinweis, dass die Planung noch nicht abgeschlossen war.

Die Kanzlei Mattil führt für einige Hundert Anleger gegen die beiden Banken Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten in München und Frankfurt. Während verschiedene Senate des Oberlandesgericht Frankfurt den Verkaufsprospekt im Hinblick auf die Mietflächen als fehlerhaft angesehen haben und den Anlegern, die den Fonds über die Bethmann Bank gezeichnet haben, bereits Schadensersatz zugesprochen haben, waren die Klagen von Kunden der HypoVereinsbank AG in München bislang abgewiesen worden, da die Münchner Justiz in zahlreichen Parallelverfahren entschieden hatte, dass derselbe Prospekt nicht falsch sei und dass die Hypovereinsbank AG den Prospektfehler auch nicht habe erkennen können. Auch die Klage des nun erfolgreichen Anlegers war in erster Instanz abgewiesen worden. Nun wurde ihm Schadensersatz in Höhe von 21.000,- € zzgl. Zinsen  zugesprochen.

Es sollte das größte Riesenrad der Welt werden, man warb mit dem Riesenrad in London („London Eye“), allerdings sollte das Riesenrad in Singapur noch besser und erfolgreicher werden, weil die Besucher dort die Wartezeit zwischen Ticketkauf und Riesenradfahrt in den angeschlossenen Restaurants und Geschäften sinnvoll nutzen können sollten. Das neu zu errichtende Riesenrad in Singapur wurde als „das neue Wahrzeichen Singapurs“ hochgejubelt.


Der Fonds floppte, da die Mieteinnahmen wesentlich geringer ausfielen als prospektiert und weil die Besucherzahlen ausblieben. Die Projektgesellschaft in Singapur steht seit 2013 unter Zwangsverwaltung, die Anleger haben einen Totalverlust erlitten. 

Der Leitsatz des in juris veröffentlichten Urteils vom 27.09.2016, Az. 5 U 129/16 lautet wie folgt:

„Wenn der Prospekt eines zum Zweck der finanziellen Beteiligung an der Errichtung und dem anschließenden Betrieb eines Riesenrades mit integrierten Gewerbeflächen aufgelegten Publikumsfonds den Eindruck erweckt, die prospektierte Planung werde jedenfalls nahezu 1:1 umgesetzt, so hat dies eine Bank, die den Fonds in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, bei der von ihr geschuldeten Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand zu hinterfragen. Andernfalls ist dem Kunden vor Zeichnung mitzuteilen, dass die an sich gebotene Prüfung der Beteiligung unterblieben ist.“

KanzleiMattil

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