Negative SCHUFA-Einträge löschen lassen

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann gravierende Folgen haben: Kredite werden abgelehnt, Mietverträge kommen nicht zustande, Finanzierungen scheitern oder Verträge werden nur zu schlechteren Konditionen angeboten. Besonders belastend ist das, wenn der SCHUFA-Eintrag falsch, veraltet, doppelt erfasst oder rechtlich unzulässig ist. Nach aktueller Rechtslage und den neuen SCHUFA-Regelungen bestehen in vielen Fällen gute Möglichkeiten, einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag löschen oder korrigieren zu lassen.

Wir prüfen für Sie, ob Ihr negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht werden kann. Unsere anwaltliche Prüfung umfasst insbesondere, ob die Meldung überhaupt zulässig war, ob Speicherfristen bereits abgelaufen sind, ob Daten unrichtig verarbeitet wurden oder ob datenschutzrechtliche Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Widerspruch bestehen. Auch gegenüber der SCHUFA und dem meldenden Unternehmen setzen wir Ihre Rechte konsequent durch.

Neue SCHUFA-Regelungen: Was sich geändert hat

Seit Januar 2025 kann sich die Speicherfrist bei einer einmaligen Zahlungsstörung unter bestimmten Voraussetzungen von bisher regelmäßig 36 Monaten auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung an die SCHUFA beglichen wurde, in den folgenden 18 Monaten keine weiteren Negativdaten hinzukommen und keine Einträge aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. Diese neue Regelung kann im Einzelfall erhebliche Vorteile bringen, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob ein Eintrag insgesamt unzulässig ist und deshalb sogar früher gelöscht werden muss.

Hinzu kommt: Seit 17. März 2026 führt die SCHUFA schrittweise einen neuen Score ein, der transparenter sein soll. Das ändert jedoch nichts daran, dass Betroffene weiterhin prüfen lassen sollten, welcher Score tatsächlich verwendet wurde, welche Daten zugrunde liegen und ob negative Merkmale überhaupt rechtmäßig gespeichert sind. Ein transparenteres Scoring bedeutet nicht automatisch, dass jede Eintragung rechtmäßig ist.

Wann kann ein SCHUFA-Eintrag gelöscht werden?

Eine SCHUFA-Löschung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Eintrag falsch oder nachweislich unzutreffend ist,
  • die Forderung bereits erledigt war oder nie bestanden hat,
  • gesetzliche oder datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Meldung fehlten,
  • Speicherfristen abgelaufen sind,
  • die neue 100-Tage-Regelung eingreift,
  • Daten aus Insolvenz- oder Schuldnerverzeichnissen unzulässig zu lange gespeichert werden.

Gerade im Datenschutzrecht kommt es auf die Details an. Schon kleine Fehler in der Meldung oder Speicherung können dazu führen, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag gelöscht oder zumindest berichtigt werden muss.

Anwaltliche Prüfung Ihres SCHUFA-Eintrags

Die Kanzlei Mattil & Kollegen bietet Ihnen eine professionelle Ersteinschätzung Ihres Falls. Dabei prüfen wir, ob Ihr SCHUFA-Eintrag angreifbar ist, welche Erfolgsaussichten bestehen und welches Vorgehen sinnvoll ist. Sie erhalten von uns eine ehrliche, transparente und rechtlich fundierte Einschätzung — ohne leere Versprechen.

Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:

  • Prüfung von negativen SCHUFA-Einträgen
  • Prüfung von Löschungs- und Berichtigungsansprüchen
  • Prüfung der neuen Speicherfristen ab 2025
  • außergerichtliche Geltendmachung gegenüber SCHUFA und Gläubigern
  • bundesweite anwaltliche Vertretung 

SCHUFA-Eintrag löschen lassen – lassen Sie Ihren Fall jetzt prüfen

Ob falscher SCHUFA-Eintrag, erledigte Forderung oder unberechtigte Negativmeldung: Lassen Sie Ihren Fall anwaltlich prüfen. Ein unzulässiger SCHUFA-Eintrag muss nicht dauerhaft hingenommen werden. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Daten rechtmäßig verarbeitet werden und unberechtigte Nachteile beendet werden.

Jetzt Ersteinschätzung anfordern.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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