German European VCP II GmbH & Co. KG

Ein Gesellschafter hat von der Geschäftsführung die Nennung der Mitgesellschafter verlangt, um sich mit ihnen auszutauschen. In dem über die Treuhandgesellschaft abgeschlossenen Vertrag wurde die Möglichkeit der Einsicht in das Treuhandregister ausdrücklich vereinbart. Die Geschäftsführung verweigert die Bekanntgabe der Mitgesellschafter, was im Hinblick auf den unbefriedigenden Verlauf höchst befremdlich ist. Anleger sollten sich einen solchen Umgang nicht gefallen lassen und die Geschäftsführung der letzten Jahre sorgfältig überprüfen.

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