EWL European Wagon Lease Asset GmbH & Co. KGaA: Risiken bei Eisenbahn-Direktinvestments und Nachrangdarlehen

Anleger, die bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co. KGaA – vormals European Wagon Lease Asset GmbH, zuvor Oak Capital Rail Invest GmbH – in sogenannte Eisenbahn-Direktinvestments investiert haben, sehen sich offenbar mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert. Betroffen sind insbesondere Investoren, die Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge über Eisenbahngüterwaggons abgeschlossen haben und dadurch angeblich Eigentum oder Miteigentum an Güterwaggons erwerben sollten.

Darüber hinaus wurden im Umfeld der EWL-Gruppe beziehungsweise über verbundene Gesellschaften offenbar auch Nachrangdarlehen beziehungsweise nachrangige Kapitalanlageprodukte angeboten. Für Anleger ist daher entscheidend, zunächst genau zu klären, in welche Vertrags- und Anlageform sie investiert haben. Denn die rechtliche Ausgangslage unterscheidet sich erheblich, je nachdem, ob ein Anleger angeblich Miteigentum an einem Güterwaggon erworben hat oder ob er der Gesellschaft Kapital in Form eines Nachrangdarlehens zur Verfügung gestellt hat.

Das Anlagekonzept der Waggon-Direktinvestments ähnelt in seiner Struktur bekannten Direktinvestments in Schiffscontainer: Anleger erwerben angeblich Eigentum oder Miteigentumsanteile an Sachwerten, hier an Eisenbahngüterwaggons. Diese Waggons sollten anschließend durch die Anbieterin beziehungsweise eine mit ihr verbundene Gesellschaft an private, kommunale oder staatliche Eisenbahngesellschaften, Schienenspeditionen, Werkstätten oder sonstige Unternehmen vermietet werden. Aus den Mieterlösen sollten die Anleger regelmäßige, meist quartalsweise Auszahlungen erhalten.

Nach den uns vorliegenden Informationen erhielten viele Anleger zunächst die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen. Inzwischen berichten jedoch einzelne Anleger von erheblichen Verzögerungen bei fälligen Mietzahlungen. Dies kann ein wichtiges Warnsignal sein, insbesondere wenn zugleich Rückkaufzahlungen anstehen oder bereits fällig geworden sind.

Bereits bei Abschluss des Kaufvertrags war regelmäßig vorgesehen, dass die Anbieterin die Waggons oder die jeweiligen Miteigentumsanteile nach Ablauf der mehrjährigen Vertragslaufzeit zu einem fest vereinbarten Rückkaufpreis zurückerwirbt. Im Gegenzug sollten die Anleger ihr angebliches Eigentum beziehungsweise Miteigentum an den Güterwaggons wieder auf die Gesellschaft übertragen.

Verzögerungen bei Mieten und Rückkaufzahlungen

Anleger berichten inzwischen nicht nur von Verzögerungen bei fälligen Rückkaufbeträgen, sondern auch von verspäteten oder ausbleibenden Mietzahlungen bei einzelnen Investments. Für Betroffene stellt sich daher die Frage, ob und wann die vertraglich zugesagten Zahlungen tatsächlich geleistet werden und welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Bei Direktinvestments ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Anleger tatsächlich wirksam Eigentum oder Miteigentum an konkret bestimmbaren Waggons erworben haben. Gerade bei Sachwertinvestments kann es rechtlich entscheidend sein, ob die Waggons eindeutig individualisiert wurden, ob eine wirksame Eigentumsübertragung stattgefunden hat und welche Ansprüche Anleger bei Zahlungsverzug oder ausbleibendem Rückkauf geltend machen können.

Bei Nachrangdarlehen stellt sich die Situation anders dar. Hier erwerben Anleger regelmäßig kein Eigentum an einem konkreten Sachwert, sondern stellen der Gesellschaft Kapital zur Verfügung. Aufgrund einer Nachrangklausel können Zahlungsansprüche des Anlegers im Krisenfall eingeschränkt oder wirtschaftlich schwer durchsetzbar sein. Je nach Ausgestaltung kann ein Nachrangdarlehen daher mit einem erheblichen Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust verbunden sein.

Rechtliche Prüfung für Anleger sinnvoll

Anleger sollten ihre Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen lassen. Dabei kommt es zunächst darauf an, welche Anlageform im konkreten Fall gewählt wurde: Waggon-Direktinvestment, Miteigentumsanteil, Kauf-Miet-Rückkauf-Modell oder Nachrangdarlehen.

Von Bedeutung können insbesondere folgende Unterlagen sein:

  • Kaufvertrag
  • Mietvertrag
  • Rückkaufvereinbarung
  • Darlehensvertrag beziehungsweise Nachrangdarlehensvertrag
  • Zeichnungsschein
  • Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt oder sonstige Angebotsunterlagen
  • Eigentumsnachweise oder Waggonzuordnungen
  • Zahlungsübersichten
  • Schriftwechsel mit der Gesellschaft
  • etwaige Nachträge, Stundungsangebote oder Vergleichsvorschläge

Betroffene Anleger sollten Verzögerungen bei Miet-, Zins-, Rückzahlungs- oder Rückkaufzahlungen nicht ungeprüft hinnehmen. Je nach Vertragsgestaltung kommen Ansprüche auf Zahlung, Schadensersatz oder Rückabwicklung in Betracht. Auch mögliche Pflichtverletzungen bei Beratung, Vertrieb, Prospektierung oder Risikoaufklärung können rechtlich relevant sein.

Unsere Kanzlei prüft die Ansprüche betroffener Anleger und unterstützt bei der Durchsetzung gegenüber den verantwortlichen Vertragspartnern.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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