Abgas-Skandal 2026 - EuGH stärkt Käuferrechte im Diesel-Skandal
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C-666/23 (Volkswagen) die Rechte von Fahrzeugkäufern in Dieselverfahren erneut gestärkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass sich ein Hersteller nicht allein mit dem Hinweis auf eine EG-Typgenehmigung von der Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung entlasten kann. Das aktuellste EuGH-Urteil vom 1. August 2025 ermöglicht einen Schadensersatz von bis zu 15% des Kaufpreises - auch nach einem Software-Update und sogar bei einem Weiterverkauf.
Worum geht es in dem Urteil?
Dem Verfahren lagen Klagen von Käufern von Dieselfahrzeugen zugrunde, die Schadensersatz wegen einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung verlangten. Nach den Angaben des EuGH ging es um eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, also ein sogenanntes Thermofenster. In einem der Fälle war die beanstandete Software nicht von Anfang an im Fahrzeug vorhanden, sondern wurde erst später durch ein Software-Update installiert. Genau dazu hat der EuGH nun eine wichtige Klarstellung getroffen: Auch in solchen Fällen kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller in Betracht kommen.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat drei besonders wichtige Punkte hervorgehoben.
1. Eine Typgenehmigung schützt den Hersteller nicht automatisch.
Nach der Entscheidung kann sich ein Fahrzeughersteller nicht schon deshalb entlasten, weil für das Fahrzeug oder die betreffende Technik eine behördliche Genehmigung erteilt wurde. Eine EG-Typgenehmigung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die zuständige Behörde die rechtliche Zulässigkeit der konkreten Abschalteinrichtung abschließend bestätigt hat.
2. Das Urteil betrifft auch nachträglich aufgespielte Software.
Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die Haftung nicht nur Fahrzeuge erfasst, die bereits bei Auslieferung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Sie kann auch dann bestehen, wenn eine unzulässige Funktion erst später per Update installiert wurde.
3. Schadensersatz bleibt möglich, aber nicht zwingend in voller Kaufpreishöhe.
Der Gerichtshof hält es unionsrechtlich für zulässig, bei der Schadensberechnung Nutzungsvorteile zu berücksichtigen. Außerdem darf eine Entschädigung grundsätzlich auch auf 15 % des Kaufpreises begrenzt werden, sofern sie im Einzelfall noch eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstellt.
Welche Bedeutung hat das Urteil für deutsche Dieselverfahren?
Das Urteil ist vor allem deshalb wichtig, weil es die bereits vom Bundesgerichtshof entwickelte Linie im Grundsatz bestätigt, sie an einer entscheidenden Stelle aber auch nachschärft.
Der BGH hat seine Rechtsprechung nach der EuGH-Grundsatzentscheidung C-100/21 im Juni 2023 neu ausgerichtet. In seinen Leitentscheidungen vom 26. Juni 2023 hat er anerkannt, dass Käufer bei unzulässigen Abschalteinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz eines sogenannten Differenzschadens haben können. Dabei ging es unter anderem um einen VW Passat Alltrack 2.0 TDI (EA 288), einen Audi SQ5 3.0 TDI und einen Mercedes-Benz C 220 d (OM 651).
Die vom BGH entwickelte Schadensberechnung mit einer Größenordnung von 5 % bis 15 % des Kaufpreises wird durch das neue EuGH-Urteil nicht infrage gestellt. Im Gegenteil: Der EuGH bestätigt, dass eine solche begrenzte Entschädigung unionsrechtlich zulässig sein kann, solange sie im konkreten Fall angemessen ist.
Gleichzeitig schwächt der EuGH einen in der Praxis häufig erhobenen Herstellereinwand deutlich ab: Der bloße Hinweis auf eine vorhandene Typgenehmigung reicht nicht aus, um eine Haftung auszuschließen. Das kann viele laufende Verfahren beeinflussen.
Für welche Fahrzeuge kann das Urteil relevant sein?
Das Urteil ist nicht nur für Fahrzeuge des VW-Konzerns von Bedeutung. Es ist grundsätzlich für alle Dieselfahrzeuge relevant, bei denen der Verdacht besteht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Das betrifft insbesondere Konstellationen mit:
- Thermofenstern oder vergleichbaren temperaturabhängigen Emissionsstrategien,
- Euro-5- und Euro-6-Dieselfahrzeugen,
- Fahrzeugen, bei denen ein Software-Update im Rahmen eines Rückrufs oder Werkstattaufenthalts aufgespielt wurde,
- sowie Herstellerfälle außerhalb von Volkswagen, etwa bei Audi, Mercedes-Benz und anderen Marken, sofern vergleichbare technische Systeme eingesetzt wurden.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt immer vom konkreten Fahrzeug, dem Motortyp, der eingesetzten Software und den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet das für betroffene Fahrzeughalter?
Für Verbraucher ist das Urteil eine gute Nachricht. Es verbessert die rechtliche Ausgangslage in Verfahren wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, weil Hersteller sich nicht mehr ohne Weiteres auf die erteilte Typgenehmigung zurückziehen können. Besonders wichtig ist außerdem, dass auch Fälle erfasst sein können, in denen die problematische Software erst nachträglich installiert wurde.
Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte weiterhin eine einzelfallbezogene Schadensberechnung vornehmen. Ein Anspruch führt daher nicht automatisch zu einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. In vielen Fällen geht es vielmehr um einen finanziellen Ausgleich in Form eines Differenzschadens.
Unsere Einschätzung
Das EuGH-Urteil vom 1. August 2025 stärkt die Position geschädigter Fahrzeugkäufer deutlich. Es bestätigt, dass europäisches Recht einen wirksamen Schadensersatzanspruch verlangt, und es erschwert Herstellern die Verteidigung mit dem Argument behördlicher Genehmigungen. Zugleich bleibt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Linie zum Differenzschaden im Kern bestehen.
Ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Fahrzeugdaten und der technischen Ausgestaltung prüfen. Maßgeblich sind insbesondere Hersteller, Modell, Motorisierung, Emissionsklasse, Softwarestand und eventuelle Rückrufe oder Updates.
Lassen Sie Ihren Fall prüfen
Sie besitzen ein Diesel-Fahrzeug und haben ein Software-Update erhalten oder vermuten eine unzulässige Abschalteinrichtung? Dann sollte geprüft werden, ob Ihnen nach der aktuellen Rechtsprechung Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Kanzlei Mattil & Kollegen prüft für Sie,
ob Ihr Fahrzeug von der aktuellen EuGH- und BGH-Rechtsprechung erfasst sein kann, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, und wie Ihre Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall einzuschätzen sind.
Auf Grundlage folgender Fahrzeugdaten können wir eine erste juristische Einordnung vornehmen, ob das EuGH-Urteil für Sie potenziell relevant ist:
Am hilfreichsten sind:
- Hersteller und Modell
- Erstzulassung
- Motortyp / Motorcode
- Euro-Norm
- FIN/VIN, gern teilweise anonymisiert
- Kaufdatum
- ob es Rückrufe oder Software-Updates gab
- Schreiben vom KBA oder Hersteller
- Werkstattunterlagen, Update-Nachweise oder Typgenehmigungsdaten
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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