VIP Medienfonds

Aktuell: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.01.09 bei einem anderen Medienfonds ausdrücklich klargestellt, dass ein Anleger von der beratenden Bank über Rückvergütungen (kick-backs) aufzuklären ist. Die Commerzbank hat bei den VIP-Fonds 3 und 4 derartige Rückvergütungen erhalten. Mit diesem BGH-Beschluss wird daher die bereits seit Langem von der Kanzlei Mattil & Kollegen in den laufenden Klageverfahren vertretene Auffassung zu einer Schadensersatzverpflichtung der Commerzbank bestätigt. Zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien werden nun in diesem BGH-Beschluss wieder einen Vorwand finden, Anleger unaufgefordert anzuschreiben. Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich ihren Rechtsanwalt selbst auszusuchen und hierbei insbesondere auf die „Leistungsbilanz“ zu achten. Da die Anleger der VIP Medienfonds vor dem Jahre 2006 noch keine Kenntnis von diesen Rückvergütungen gehabt haben dürften, sind Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank auch noch nicht verjährt. Hier empfiehlt es sich, von einem Rechtsanwalt die Verjährung individuell überprüfen zu lassen.

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat schon zahlreiche Urteile gegen die Commerzbank erstritten: unter anderem wegen fehlerhafter Aufklärung und Verharmlosung der Verlustrisiken der Anlage und weil die Anleger nicht über die Provision von über 8 % aufgeklärt wurden, die die Commerzbank für die Einwerbung der Anleger erhalten hat. Mittlerweile hat sogar bereits das Oberlandesgericht München die Commerzbank mehrfach verurteilt, die Commerzbank hat sogar die Ansprüche eines von der Kanzlei Mattil & Kollegen vertretenen Anlegers vor dem OLG München bereits anerkannt. Das ursprüngliche Verkaufsargument, der Anleger würde am Ende der Laufzeit seine Einlage wieder zurückerhalten, ist schlichtweg falsch. Die Garantiezahlung fließt nicht an den Anleger, sondern an den Fonds. Außerdem haben z. B. VIP-4-Anleger die gesamte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Hypovereinsbank (Zins und Tilgung) zurückzubezahlen, sodass der Anleger bezogen auf sein eingesetztes Eigenkapital auf jeden Fall mindestens (!) ca. 40 % verliert. Rechtsschutzversicherungen sind hierfür grundsätzlich eintrittspflichtig. Die Deckungsanfrage sollte einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Bereits im Oktober 2006 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen Anträge auf Durchführung eines Musterverfahrens (KapMuG) eingereicht, in dem einheitlich die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts VIP 4 und die Prospektverantwortlichkeit der schuldübernehmenden Bank sowie des Initiators festgestellt werden soll. Zwar muss dennoch jeder Anleger selbst dafür sorgen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, durch ein derartiges Musterverfahren kann aber erreicht werden, dass nicht alle Anleger vor den BGH ziehen müssen, sondern dass dies einheitlich in einem Musterverfahren geschieht und bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen BGH-Entscheidung die anderen Verfahren in erster Instanz ruhen, ohne weitere Kosten zu verursachen. Wir informieren Sie gerne unverbindlich.

Übrigens: Oberlandesgericht München bestimmt Kanzlei Mattil & Kollegen als Musterklägervertreter VIP 4 – Ausgang des Musterverfahrens für rund 100.000 Anleger bedeutsam

Vgl. auch Juve-Handbuch 2005/2006 (Anwalts-Ranking): Hier ist die Kanzlei Mattil & Kollegen als häufig empfohlene Kanzlei im Anlegerschutz erwähnt und u. a. wie folgt beschrieben: "... laut Auskunft von Mitbewerbern 'wohl führend im Bereich Medienfonds' ..." 

Veröffentlichungen zu VIP:

Vgl. auch "Die Kanzlei in den Medien"

  • Ärztezeitung v. 23.4.2007: "Anleger sollten aus der Medienfondskrise lernen"
  • Fondszeitung v. 29.3.2007: "Geschäftsführung und Banken unter Druck - Anleger monieren Intransparenz"
KanzleiMattil

Ansprechpartner

Kanzlei Mattil
Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht

Email: info@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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