Mediastream/Ideenkapital

Auch die Anleger der Mediastream Fonds I bis III des Düsseldorfer Anbieters Ideenkapital haben nun mit einer Aberkennung ihrer Verlustzuweisungen zu rechnen, da auch sie nach Ansicht der Betriebsprüfer unter die geänderte steuerrechtliche Einschätzung der Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur fallen. Deswegen sei die Betriebsprüfung bei den Fonds Mediastream I bis III wieder aufgenommen worden. Die Anleger dieser Fonds müssen daher mit erheblichen Steuernachzahlungen zzgl. Verzinsung (6 % p. a.) rechnen. Sie sollten daher dringend anwaltlichen Rat einholen. Nach Ansicht von Mattil & Kollegen haben die beratenden Banken den Anlegern das Verlustrisiko und die steuerlichen Risiken unzureichend dargestellt und die obligatorische Fremdfinanzierung und die damit verbundenen Risiken nicht hinreichend erläutert. Daher empfiehlt es sich dringend, Schadensersatzansprüche aus Falschberatung und anderweitige Schadensersatzansprüche anwaltlich überprüfen zu lassen. Außerdem ist nach Ansicht von Mattil & Kollegen die Widerrufsbelehrung in den mit der Sparkasse geschlossenen Darlehens-/Begebungsverträgen unzureichend, sodass diese widerrufen werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass die Sparkasse die gesamte Fondsbeteiligung rückabzuwickeln hätte, also auch das eingesetzte Eigenkapital an den Anleger zurückbezahlt werden müsste. Das OLG Koblenz hat die Sparkasse, die einem Anleger die Beteiligung an der Mediastream IV empfohlen hatte, bereits zum Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung verurteilt. Das Gericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es sich bei Mediastream IV – entgegen üblicher Medienfondskonzepte – nicht um einen Produktions-, sondern um einen Vertriebsfonds handelt. Insoweit hätten die Initiatoren von Mediastream IV hinsichtlich der zu erzielenden Verlustzuweisungen steuerliches Neuland betreten. Auf die Neuartigkeit des Konzepts und die hiermit einhergehende Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung durch die Finanzverwaltung – mangels Anwendungspraxis – hätte seitens der vermittelnden Sparkasse hingewiesen werden müssen. Anfragen hierzu bitte an RA'in Fohrer: fohrer@mattil.de

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