Kryptowerte
Die Krypto-Regulierung in Deutschland und der EU ist durch die Europäische MiCAR (Market in Crypto Assets) und nationale Gesetze reguliert. Die EU schafft mit der MiCAR einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den Kryptomarkt.
Alle Anbieter und Dienstleister in Bezug auf Kryptowerte benötigen eine Zulassung. Jeder Anbieter solcher Kryptowerte-Dienstleistungen wird als Crypto Assets Service Provider (CASP) bezeichnet.
Die MiCAR stellt die Emission und das Angebot von Kryptowerten sowie darauf bezogene Dienstleistungen unter Aufsicht. Im Zentrum steht dabei die Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte, sogenannte Kryptowerte-Dienstleistungen. Die umfasst gemäß Artikel 3 (1) Nr. 16 MiCAR die folgenden Tätigkeiten:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Kryptowerte für Kunden
- Platzierung von Kryptowerten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Kryptowerte für Kunden
- Beratung zu Kryptowerten
- Portfolio Verwaltung von Kryptowerten
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Der Begriff Kryptowert ist für den Anwendungsbereich der MiCAR von elementarer Bedeutung. Die Definition ist zwar ebenfalls abstrakt gefasst, jedoch nicht wortgleich mit der Definition des Kryptowertes im Kreditwesengesetz (KWG), die im Rahmen der Umsetzung der Änderungsrichtline zur 14 EU Geldwäscherichtlinie im deutschen Recht eingeführt wurde.
Unter dem Terminus versteht man nach Artikel 3 (1) Nr. 5 MiCAR die digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts die elektronisch unter Verwendung von DLT oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden kann. Auf eine Akzeptanz als Tausch- oder Zahlungsmittel oder auf das abzielen zu Anlagezwecken kommt es nicht an.
Die MiCAR sieht drei Unterkategorien von Kryptowerten vor, für die bestimmte Zusatzregeln vorgesehen sind:
Vermögenswertreferenzierte Tokens bzw. Asset-Reference Token (ART), auch Stablecoins genannt E-Geld-Tokens bzw. E-Money-Tokens (EMT) sowie Utility Tokens
Im deutschen Recht sind die Dienstleistungen im KWG geregelt, siehe § 1 (1a) Nr. 6 und Nr. 8 KWG.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
NEWSTICKER:
EuGH stärkt Käuferrechte im Diesel-Abgasskandal - Sie können auch in 2026 noch Schadensersatz verlangen | Wirecard: ausgeschiedene EY – Gesellschaften, die das Vermögen übernommen haben, sind jetzt Beklagte im Musterverfahren – Ansprüche können über uns angemeldet werden! | Skandal um Bayerische Versorgungskammer: Wurden mehr als 700 Millionen € verzockt ? MATTIL prüft Schadensersatzansprüche für Mitglieder der Versorgungswerke. | Mehrere ThomasLloyd Unternehmen in der Insolvenz | Neue SCHUFA-Regelungen – jetzt Einträge löschen lassen | E- Auto: Probleme mit Batterie, Türverriegelung o.ä.? Kostenlose Ersteinschätzung. | Deutsche Finance Group – BAFin schickt Sonderbeauftragten | Bankhaus Obotritia – Entschädigungsfall und Insolvenz | DEGAG: Insolvenzverfahren eröffnet | Publity AG: StaRuG-Verfahren gescheitert - Publity AG meldet Insolvenz an. | Project-Immobilienfonds