Falk Gruppe

Am 02.03.2005 fand die Gesellschafterversammlung für 25 Falk Immobilienfonds statt. Im Vorfeld der Versammlung wurden die Anleger darüber informiert, dass sie im Falle der Ablehnung des angeblichen Sanierungskonzeptes für die Schulden persönlich haften würden! Diese Behauptung ist absolut falsch. Die Firma Falk und auch der Treuhänder haben zwischenzeitlich bestätigt, dass es keine automatische Umwandlung der KG in eine OHG mit der persönlichen Haftung gibt. Die Anleger haben bei der Versammlung nicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Falk, dem Management, dem Treuhänder u. a. Personen verzichtet. 

Insbesondere beim Falk Fonds 80 besteht eine Sondersituation: Dort wurde im Prospekt vom August 2004 eine so genannte Platzierungsgarantie abgegeben. Das bedeutet, dass die Mietgarantin dafür garantiert, das Fondsvolumen (90 Mio. €) einzubezahlen, wenn sich nicht entsprechend viele Anleger beteiligen. Dieser Garantiefall ist eingetreten, da nur 45 Mio. € eingeworben werden konnten. Die Mietgarantin kann nun aber nicht bezahlen. Die offensichtlich bereits bei Fondskonzeption vermögenslose Mietgarantin hat für diese wertlose Garantie eine Gebühr in Höhe von 1 Mio. € erhalten! Die Falk Gruppe hat eine "Komplementärvergütung" in Höhe von ca. 8 Mio. € kassiert, die Steuerberater fast 3 Mio. € (!), obwohl der Fonds nur etwa die Hälfte des konzeptionierten Volumens einwerben konnte.

Die Banken haben das Sanierungskonzept der Sanierungsberater der Falk Gruppe offenbar abgelehnt. Alle vier Gesellschaften der Falk Gruppe haben Insolvenz angemeldet. Nicht die Immobilienfonds selbst sind deswegen insolvent, sondern nur deren jeweiliger Komplementär. Einige Fonds sind vielleicht zu retten, andere haben eine erhebliche Unterdeckung. Jeder Fonds muss gesondert geprüft und beurteilt werden.

 

Falk Zinsfonds GbR zur Rückzahlung der vollen Einlage an den Anleger verurteilt
(Az. 10 O 2211/05 des LG München I, Urt. v. 17.08.2005)

Hintergrund

Der Kläger hatte seine Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR im letzten Jahr zum 31.12.2004 gekündigt. Diese Kündigung wurde ihm von Falk mit den Worten bestätigt: "Ihr Kündigungsschreiben vom ... haben wir erhalten. Wir bestätigen hiermit Ihre Kündigung zum 31.12.2004. Wir werden zu diesem Termin Ihre Einlage in Höhe von ... Euro zuzüglich Zinsen auf das benannte Konto überweisen. (...)"
Die von der Kanzlei Schiessl & Partner vertretene Falk Zinsfonds GbR hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger hätte nur einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben, das nahe Null ist. Das Gericht sah in der Kündigungs- und Rückzahlungsbestätigung ein Schuldversprechen und gab dem durch die Kanzlei Mattil & Kollegen vertretenen Anleger Recht. Die Kanzlei wird heute für weitere von ihr vertretene Anleger vergleichbare Urkundenklagen bei Gericht einreichen.
Anleger, die Ihre Beteiligung am Zinsfonds im Jahr 2004 kündigten, wurde die Kündigung regelmäßig mit dem genannten Wortlaut (Kündigungstermine zum 30.9.04/31.12.04/31.3.05/30.6.05) bestätigt. Diese Entscheidung des Gerichts gibt jenen Anlegern Hoffnung, ihre volle Beteiligung zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten.

 

Weitere aktuelle Hinweise siehe unter:

KanzleiMattil

Ansprechpartner

Kanzlei Mattil
Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht

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