BVT Gruppe
In einzelnen geschlossenen Immobilienfonds der Münchner BVT-Gruppe sind Anleger derzeit aufgefordert, auf Gesellschafterversammlungen den Sanierungskonzepten zur Rettung der Fonds zuzustimmen. Es wird mit der Angst der Anleger über die Haftungslage bei Wegfall des einzig persönlich haftenden Gesellschafters gespielt. Eine oHG-Haftung der Anleger bei Wegfall des Komplementärs ist unwahrscheinlich.
Gefahr droht für BVT-Anleger von anderer Seite. Sofern Anleger aufgefordert werden, "Nachschüsse" an die Fondsgesellschaft zu leisten, raten wir dazu, anwaltlichen Rat einzuholen. Nach der Rechtsprechung sind die Anleger nicht dazu verpflichtet Rückzahlungen zu viel erhaltener Ausschüttungen oder Nachschusszahlungen zu leisten, auch wenn die Fondsgesellschaft sich in Insolvenzgefahr befindet. Dies selbst dann nicht, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt.
Anleger, die aktuell zu Gesellschafterversammlungen ihrer Fondsgesellschaft eingeladen werden, sollen unbedingt Rechtsrat einholen, da zu befürchten ist, dass die Anleger von Banken und dem Fondsinitiator ein weiteres Mal zur Kasse gebeten werden um marode Fondsgesellschaften weiter am Leben zu halten. Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung unterliegen einer sehr kurzen Frist!

Ansprechpartner
Kanzlei Mattil
Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht
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Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
NEWSTICKER:
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