Prämiensparverträge - unwirksam gekündigt oder falsch verzinst?

Bundesweit beklagen Kunden, dass ihr langjähriger „Prämiensparvertrag“ von ihrer Sparkasse gekündigt wurde. Dies betrifft inzwischen zehntausende Verträge, oft mit weitreichenden Folgen für die Sparer. Gestützt wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung dabei zunehmend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2019. Hiernach können Kündigungen von Sparverträgen zwar zulässig sein, jedoch gilt dies nur unter bestimmten Gesichtspunkten. Die Entscheidungsgründe des jüngst in dieser Sache ergangenen BGH- Urteils sind damit nicht auf jeden Kündigungssachverhalt übertragbar. Abweichende Vertragsgestaltungen werden unserer Erfahrung nach gerade bei Serienkündigungen häufig vernachlässigt, so dass letztlich nicht jede Kündigung auch gerechtfertigt ist. In der Folge können erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Kunden und Sparer entstehen.

Betroffen sind hier vor allem Prämiensparverträge, die im Zeitraum von 1993 bis etwa 2005 durch die Sparkassen im ganzen Bundesgebiet vertrieben wurden. Die Verträge sind dabei oftmals als „S-Prämiensparen flexibel“ oder ähnlich benannt. Neben der gewöhnlichen Verzinsung sehen die Verträge auch eine gesonderte Prämienzahlung vor, welche sich während der Laufzeit des Vertrages kontinuierlich erhöhen soll. Die Sparkassen setzten das Sparmodell auf, um sich damit langfristig eine lukrative Einnahmequelle zu sichern. Dies hat sich vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrig-/ Negativzinsphase geändert. So können entsprechende Sparverträge heute für Sparkassen ein deutliches Verlustgeschäft bedeuten. Die Konsequenz: Sparkassen kündigen die Sparverträge reihenweise.

Für zahlreiche Sparer kommt erschwerend hinzu, dass ihr Sparvertrag aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln auch jahrelang zu ihren Lasten falsch verzinst wurde. Daher halten wir es in jedem Fall für ratsam, eine spezifische Prüfung des Sparvertrages vorzunehmen und ggf. eine nachträgliche Zinsanpassung durchzusetzen.

 06.10.2021

Der BGH hat entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln, die es der Sparkasse einseitig ermöglichen, Zinsänderungen festzulegen, unwirksam sind. Konkret ging es um die Formulierung „Die Spareinlage wird variabel mit z. Zt. …% verzinst“. 

Betroffene Verbraucher können Ansprüche auf Zahlung weiterer Zinsbeträge geltend machen. 

09.07.2024

Aktuell klärte der BGH die Frage, welche alternative Verzinsung nach der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel gelten muss. Als Referenzzins ist die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren heranzuziehen. 

Sind Sie betroffen?

Wenn Ihre Sparkasse Ihren Prämiensparvertrag gekündigt hat, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzten. Wir beraten Sie gerne über Maßnahmen, die bei der Kündigung Ihres Prämiensparvertrages zu ergreifen sind. 

Ebenso prüfen wir gerne für Sie, ob die Verzinsung Ihres Sparvertrages zutreffend erfolgte.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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