|
Vermittlung von Wertpapieren
"Wasserdichte" Vermittlung und Beratung von Finanzdienstleistungen
Zunehmend verklagen Anleger Vermittler bei Scheitern einer
Kapitalanlage auf Schadenersatz. Für den Anleger ist es einfacher, den
Vermittler in Anspruch zu nehmen als Initiatoren und andere Begünstigte, die in
vielen Fällen nicht erreichbar sind. Begünstigt werden die zunehmenden
Prozesserfolge der Anleger durch den Irrtum der Vermittler, sie könnten sich
auf Prospekte und ähnliche Angaben des Anbieters verlassen und sich darauf
beschränken, diese Unterlagen an den Interessenten weiterzugeben. Die Pflichten
gehen viel weiter.
Wie weit Ihre Pflichten gehen, erläutern wir Ihnen im folgenden
Beitrag. Außerdem liefern wir Ihnen einen Fragebogen, mit dem Sie die
Kundenbedürfnisse und Erwartungen erfragen und schriftlich fixieren können.
Abgerundet wird das Ganze mit einer Checkliste, die Sie gedanklich immer
durchgehen sollten, wenn Sie erwägen, eine unbekannte Kapitalanlage zu
vertreiben.
(Achtung: Fragebogen und Checkliste können hier leider nicht abgedruckt
werden. Sie finden sie aber in der Veröffentlichung im Wirtschaftsdienst für
Versicherungs- und Bausparkaufleute 6/2002. Wir danken für Ihr Verständnis.)
Wie sieht Ihr Pflichtenkatalog aus?
Bekanntlich kommt zwischen Interessent und Vermittler bzw. Berater ein
Auskunftsvertrag zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er die
besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will
und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Abgrenzung zum
unentgeltlichen Anlagetipp unter Bekannten).
Aus dem Auskunftsvertrag leiten sich für Sie als Vermittler
oder Berater umfangreiche Pflichten ab. Wenn Sie eine Pflicht verletzen, haften
Sie persönlich. Falls Sie mit einer GmbH im Rechtsverkehr auftreten, haftet nur
die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Mitarbeiters
besteht nur im Falle eines deliktischen Handelns (zum Beispiel bei Betrug,
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung). Zu denken wäre an den Fall, dass
der Geschäftsführer den Kunden absichtlich über Umstände einer Kapitalanlage
täuscht.
Die Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren bei
-
Wertpapieren - also Aktien, Aktienzertifikaten,
Schuldverschreibungen, Genuss-, Options-, Anteilsscheinen etc. - in drei
Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 37a Wertpapierhandelsgesetz [WPHG]).
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Vermittlung/Beratung;
-
anderen Kapitalanlagen in 30 Jahren, seit dem 1.
Januar 2002 in drei Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnis, unabhängig
von der Kenntnis in zehn Jahren (§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch; sehen
Sie hierzu den Beitrag in der April-Ausgabe, Seite 18).
1. Anleger- und objektgerechte Beratung
Das A und O ist die anleger- und objektgerechte Beratung. Gemeint ist, dass
die Anlage dem Kundenwunsch und Anlageziel entsprechen muss. Notwendig ist
daher, dass Sie den Kunden eingehend über seine Kenntnisse, Ziele und Pläne
befragen. Bei der Vermittlung von Wertpapieren sind Sie explizit verpflichtet,
von Ihren Kunden detaillierte Angaben über deren Erfahrungen oder Kenntnisse in
Wertpapiergeschäften, über die mit den Geschäften verfolgten Ziele sowie
über deren finanzielle Verhältnisse zu verlangen. Am einfachsten erfüllen Sie
die Pflicht, indem Sie nachstehenden Mitteilungsbogen verwenden. Damit können
Sie ein Kundenprofil erstellen. Einmal angefertigt und bei wesentlichen
Veränderungen aktualisiert, erleichtert es den Beweis im "worst case".
(Achtung: Fragebogen und Checkliste können hier leider nicht abgedruckt
werden. Sie finden sie aber in der Veröffentlichung im Wirtschaftsdienst für
Versicherungs- und Bausparkaufleute 6/2002. Wir danken für Ihr Verständnis.)
Unser Tipp: Die Fragen sind zwar nur bei der Vermittlung
von Wertpapieren gesetzlich vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen aber, den
Mitteilungsbogen auch bei der Vermittlung sonstiger Kapitalanlagen einzusetzen.
Aus Beweisaspekten ist das immer nützlich.
Unser Service: Den Mitteilungsbogen finden Sie im
Online-Service (Kennwort: Versicherer) unter
"Musterverträge/Musterformulierungen". Wie Sie dabei vorgehen, lesen
Sie auf Seite 20 dieser Ausgabe.
2. Checken Sie den Prospekt auf Plausibilität
Sie dürfen sich nicht auf die Angaben der Initiatoren verlassen. Vielmehr
müssen Sie selbstständig prüfen, ob die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
schlüssig und wahrheitsgemäß sind. Gegebenenfalls müssen Sie Nachforschungen
anstellen - Stichwort: Plausibilitätsprüfung.
Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Checkliste, mit der
Sie die Prospekt-Angaben auf ihre Plausibilität überprüfen können.
(Achtung: Fragebogen und Checkliste können hier leider nicht abgedruckt
werden. Sie finden sie aber in der Veröffentlichung im Wirtschaftsdienst für
Versicherungs- und Bausparkaufleute 6/2002. Wir danken für Ihr Verständnis.)
Wichtig: Gehen Sie unsere Checkliste gedanklich immer bei
unbekannten Kapitalanlagen durch. Auch wenn einzelne Punkte trivial klingen
mögen - aktuelle Urteile zeigen, dass Vermittler gerade dagegen immer wieder
verstoßen.
Unser Service: Die Checkliste zur
"Kapitalanlage" finden Sie im Online-Service (Kennwort: Versicherer)
unter "Checklisten". Wie Sie dabei vorgehen, lesen Sie auf Seite 20
dieser Ausgabe.
3. Informieren Sie wahrheitsgemäß
Grundsätzlich ist die Haftung um so größer, je mehr Sie sich als
fachkundig bezeichnen und mit der jeweiligen Anlage identifizieren. Sie trifft
die Pflicht zu umfassender, wahrheitsgemäßer, sorgfältiger und vollständiger
Information über alle Tatsachen, die für die Anlageentscheidung des Kunden
Bedeutung haben (können). Insbesondere bedeutet dies.
-
Sie müssen über solche Umstände aufklären, die den
Vertragszweck gefährden oder vereiteln können und daher für den Kunden
von erheblicher Bedeutung sind.
-
Wer sich als Vermittler betätigt, hat über die dafür
nötigen und erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder aber offen zu legen,
dass dies nicht der Fall ist.
-
Sie müssen dem Kunden den Prospekt erläutern, auf
Widersprüche hinweisen und erkennbar falsche Angaben richtig stellen.
-
Klären Sie auch darüber auf, wenn eine Rendite-Angabe oder
ein Ausschüttungsversprechen nur als Hoffnung ausgedrückt ist, die
Unterlagen aber den Eindruck erwecken, es handle sich um verbindliche
Angaben und verlässliche Berechnungen, die Basis für die Kalkulation des
Anlegers sein können.
Unser Tipp: Werden etwa ungewöhnlich hohe Renditen
versprochen, informieren Sie sich ausgiebig darüber, mit welchen Geschäften
der Anbieter diese hohen Renditen erwirtschaften will und welche Risiken dabei
bestehen. Fehlt ein plausibles Anlagekonzept oder ist die Qualifikation der
Initiatoren zweifelhaft, nehmen Sie von der Vermittlung Abstand. Dies gilt
beispielsweise, wenn hohe Renditen bei Kapitalsicherheit versprochen werden.
Auch bei Vorliegen anderer verdächtiger Umstände können Sie sich nicht auf
Unwissenheit berufen, etwa wenn der Anbieter seinen Sitz an exotischen Plätzen
unterhält (British Virgin Islands, Bahamas etc.).
Auch Kapitalanlagen wie Immobilienfonds, Windkraftanlagen und
vergleichbare Unternehmungen müssen Sie zumindest auf ihre Plausibilität hin
prüfen. Sie müssen Überlegungen anstellen, ob ungewöhnlich hohe "weiche
Kosten" (Gebühren) enthalten sind, die das Anlagekapital
unverhältnismäßig mindern.
4. Verweisen Sie auf negative Presse
Sie müssen die etwa vorhandenen Veröffentlichungen in der Presse und in
den einschlägigen Brancheninformationsdiensten auswerten und den Kunden über
veröffentlichte kritische Berichte unterrichten. Dies gilt auch, wenn Sie die
kritischen Berichte für falsch halten. Sie müssen sie dem Kunden vorlegen und
mit ihm erörtern, damit er sich selbst einen Eindruck verschaffen kann. Auf
keinen Fall dürfen Sie solche Berichte einfach übergehen bzw. verschweigen.
Wenn eine Kapitalanlage kritisch beurteilt oder gar "verrissen" wurde,
heißt dies nicht, dass Sie diese nicht vermitteln dürfen. Entscheidend ist,
dass Sie den Kunden über die negative Berichterstattung informiert haben. Dann
hat er nämlich die Kapitalanlage in Kenntnis der negativen Presse gezeichnet.
Er ist nicht schutzwürdig.
Unser Fazit für Sie
Eine ordnungsgemäße Beratung ist in Zeiten, in denen Kunden
eine Rechtsschutzversicherung haben, ein Muss. Ebenso unerlässlich ist eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Doch jede auch noch so
ordnungsgemäße Beratung muss schriftlich dokumentiert werden. Was zu ihrer
Dokumentation gehört, finden Sie in unserem Online-Service unter "Checklisten".
|